Wer braucht was?
Kurzratgeber
Antworten auf die 15 wichtigsten Fragen
Checkliste: So regeln Sie Schritt für Schritt Ihre Zukunft
Vorsorgevollmacht
Wegweiser durch die Vorsorgevollmacht
Ausfüllhilfe Vorsorgevollmacht
Ausfüllhilfe Innenverhältnisregelung
Fehler bei der Vorsorgevollmacht vermeiden
Bankvollmacht: Zugriff aufs Konto
Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister
Wann ein Termin bei einem Notar sinnvoll ist
Betreuungsverfügung
Wegweiser durch die Betreuungsverfügung
Ausfüllhilfe Betreuungsverfügung
Wann eine Betreuung eingerichtet wird
Berufsbetreuer
Patientenverfügung
Wegweiser durch die Patientenverfügung
Ausfüllhilfe Patientenverfügung
Bei schwerer Krankheit zusätzliche Verfügung
Warum ein Formular hilfreich ist
Beratung zur Patientenverfügung
Patientenverfügung im Klinikalltag
Hilfe zum Sterben
Organspende – ja oder nein?
Den Nachlass regeln
Die gesetzliche Erbfolge: Es bleibt in der Familie
Ein Testament verfassen: Streit vermeiden
Mustertestamente
Sorgerechtsverfügung für Kinder
Digitaler Nachlass: Ewig online
Service
Adressen
Register
Impressum
Formulare
Vorsorgevollmacht
Innenverhältnisregelung
Betreuungsverfügung
Patientenverfügung
Deckblatt für den Notfallordner
Stand 1. Februar 2021
Sie können die Formulare auch kostenlos online ausfüllen. Den Link finden Sie auf Seite 99.
Wer braucht was?
Je nach Alter, Lebens- und Vermögenslage besteht unterschiedlicher Regelungsbedarf beim Thema Vorsorge. Im Folgenden können Sie sich grob orientieren. Sie sehen, was Sie möglichst schnell in Angriff nehmen sollten – und bei welchen Punkten nicht zwingend Handlungsbedarf besteht.
Paare ohne Trauschein, keine Kinder
Vorsorgevollmacht: ein Muss, denn Zusammenlebende vertreten sich nicht automatisch gegenseitig
Betreuungsverfügung: ratsam als zusätzliche Absicherung
Patientenverfügung: ratsam, kein Muss
Testament: notwendig, falls gesetzliche Erben (Eltern bzw. Geschwister) nicht erben sollen
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, keine Kinder
Vorsorgevollmacht: ein Muss, denn Verheiratete bzw. eingetragene Partner vertreten sich nicht automatisch gegenseitig
Betreuungsverfügung: ratsam als zusätzliche Absicherung
Patientenverfügung: ratsam, kein Muss
Testament: sinnvoll, um den Partner umfassend abzusichern
Verheiratete, Geschiedene und Paare ohne Trauschein mit gemeinsamen Kindern
Vorsorgevollmacht: ein Muss, denn Eltern, egal, ob verheiratet oder nicht, vertreten sich nicht automatisch gegenseitig
Betreuungsverfügung: ratsam als zusätzliche Absicherung
Patientenverfügung: ratsam, kein Muss
Testament: notwendig, falls Partner umfassend abgesichert und Kinder zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen
Sorgerechtsverfügung: bei minderjährigen Kindern ratsam, damit eine Vertrauensperson beim Tod beider Elternteile Vormund wird
Patchwork-Familien
Vorsorgevollmacht: ein Muss, denn Zusammenlebende vertreten sich nicht automatisch gegenseitig
Betreuungsverfügung: ratsam, dient als zusätzliche Sicherheit
Patientenverfügung: ratsam, kein Muss
Testament: ein Muss, falls alle Kinder möglichst gleich behandelt werden sollen
Sorgerechtsverfügung: bei minderjährigen Kindern ratsam, damit eine Vertrauensperson beim Tod beider Elternteile Vormund wird
Alleinstehende mit Vertrauensperson
Vorsorgevollmacht: ein Muss für alle, die einer nahestehenden Person (z. B. gute Freunde, Geschwister etc.) uneingeschränkt vertrauen können
Betreuungsverfügung: ratsam, dient der zusätzlichen Absicherung
Patientenverfügung: ratsam, kein Muss
Testament: notwendig, falls gesetzliche Erben (z. B. Geschwister, Nichten, Neffen) nicht erben sollen
Alleinstehende ohne Vertrauensperson
Vorsorgevollmacht: nein, da dafür eine Vertrauensperson nötig ist
Betreuungsverfügung: ein Muss, denn andernfalls bestimmt das Gericht einen Betreuer
Patientenverfügung: ratsam, insbesondere für ältere Menschen, damit die eigenen Wünsche und Vorstellungen möglichst zur Geltung kommen
Testament: notwendig, falls andere Erben als Eltern bzw. Geschwister oder andere Verwandte gewünscht sind
Alleinerziehende1)
Vorsorgevollmacht: ein Muss, da andernfalls das Gericht einen Betreuer bestimmt
Betreuungsverfügung: ratsam, dient als zusätzliche Sicherheit
Patientenverfügung: ratsam, kein Muss
Testament: nötig, falls Sie nicht möchten, dass Ihr/e Ex über die Kinder Zugriff auf Ihr Erbe bekommt oder Sie andere Erben als die Kinder wünschen
Sorgerechtsverfügung: bei minderjährigen Kindern ratsam, insbesondere falls der andere Elternteil keinen Kontakt zum Kind hat
1) Haben Alleinerziehende keine Vertrauensperson, gelten für die Punkte „Vorsorgevollmacht“ und „Betreuungsverfügung“ die gleichen Empfehlungen wie bei „Alleinstehende ohne Vertrauensperson“.
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung – welche Verfügung leistet was, und welche davon brauche ich eigentlich? In diesem einleitenden Kurzratgeber können Sie sich schnell einen ersten Überblick rund um das Thema rechtliche Vorsorge verschaffen. Sie bekommen kurze Antworten auf die wichtigsten Fragen und erfahren, in welcher Lebenssituation welche rechtliche Vorsorge ein Muss und welche ratsam ist.
Antworten auf die 15 wichtigsten Fragen
„Ich sollte mich mal drum kümmern“, antworten viele, wenn es um die rechtliche Vorsorge geht, und schieben das ungeliebte Thema vor sich her. Wir möchten Sie ermutigen, die Sache beherzt anzugehen. Packen Sie’s an! Nur so schaffen Sie Sicherheit für den Ernstfall. Für die Lektüre des Kurzratgebers mit den Antworten zu den 15 wichtigsten Fragen benötigen Sie nur 15 Minuten.
Frage 1:
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht ist eine besondere Art der Vollmacht. In einer Vorsorgevollmacht können Sie eine andere Person benennen, die alle Aufgaben für Sie erledigen und rechtsverbindliche Erklärungen für Sie abgeben darf, wenn Sie das selbst nicht mehr können. Rechtlich gesehen ist eine Vorsorgevollmacht ein Auftrag.
Frage 2:
Warum brauche ich eine Vorsorgevollmacht?
Um zu verhindern, dass ein Richter, der Sie nicht kennt und den Sie nicht kennen, Sie angehende Entscheidungen trifft, falls Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sein sollten.
Ein Unfall, infolge dessen Sie bewusstlos sind, oder eine schwere Krankheit können schlagartig Ihr Leben verändern – egal in welchem Alter. Deshalb sollte jeder Mensch ab 18 Jahren sicherstellen, dass eine Person seines Vertrauens in seinem Sinn über Eingriffe der Ärzte, medizinische Behandlungen, Regelungen zu seinem Vermögen, zum Ort seines Aufenthalts und zu anderen wichtigen Fragen entscheidet, falls er dies selbst nicht mehr kann. Bis zum Eintritt der Volljährigkeit entscheiden automatisch die Eltern. Danach ist Schluss damit, auch wenn der Nachwuchs noch zu Hause wohnt. Nicht einmal Ihr Ehepartner oder nahe Verwandte dürfen einfach so Ihre Angelegenheiten für Sie regeln. Das geht nur, wenn Sie sie vorher bevollmächtigt haben. Mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht, in der Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens benennen, können Sie sicherstellen, dass diese für Sie entscheiden, nicht ein Gericht. Diese Person ist dann Ihr Vertreter beispielsweise gegenüber der Bank, der Krankenkasse oder gegenüber Ärzten. Wie Sie eine solche Vollmacht erteilen und was Sie darin im Einzelnen regeln können, können Sie ab Seite 17 nachlesen. Dort finden Sie auch die Ausfüllhilfen für die im hinteren Teil vorbereiteten Formulare.
Frage 3:
Kann der Vorsorgebevollmächtigte auf mein Konto zugreifen?
Nicht in jedem Fall, denn oftmals weigern sich Banken und Sparkassen, allgemeine und umfassende Vorsorgevollmachten, die auch den Zugriff auf das Bankkonto regeln, zu akzeptieren. Das kann Ihrem Bevollmächtigten Stress machen, wenn er dringend Geld von Ihrem Bankkonto abheben müsste, um zum Beispiel eine an Sie gerichtete Rechnung zu begleichen. Wichtig ist daher, dass Sie mit Ihrer Bank klären, ob sie Ihre allgemeine Vorsorgevollmacht akzeptiert. Falls nicht, sollten Sie einer Person Ihres Vertrauens eine Bankvollmacht erteilen. Ratsam ist, dass die Vollmacht über den Tod hinausgeht. Weitere Infos zur Bankvollmacht lesen Sie ab Seite 31.
Frage 4:
Muss der Bevollmächtigte bestimmte Voraussetzungen erfüllen?
Der Mensch, den Sie in einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen, muss Ihr uneingeschränktes Vertrauen genießen. Außerdem sollte er in der Lage sein, Ihre Interessen durchzusetzen. Als Ihr Vertreter gegenüber Ärzten, Behörden oder Vermietern muss er unter Umständen auch schwierige Situationen durchstehen und weitreichende Entscheidungen für Sie treffen. Das sollte ihn nicht überfordern. Mehr dazu siehe Seite 18.
Frage 5:
Brauche ich auch eine Betreuungsverfügung?
Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen, ist eine Betreuungsverfügung nicht zwingend notwendig, aber ratsam. Sie dient Ihrer zusätzlichen Sicherheit – wie ein Netz mit doppeltem Boden. Der Grund: Sollte der von Ihnen in der Vorsorgevollmacht benannte Bevollmächtigte – aus welchen Gründen auch immer – das Amt nicht übernehmen können oder wollen, stehen Sie quasi ohne Bevollmächtigten da, wenn Sie nicht mehrere Personen benannt haben. Die Folge: Das Gericht wird eingeschaltet. Es bestimmt einen Betreuer für Sie, der Sie vielleicht nicht kennt und den Sie nicht kennen. In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wen das Gericht in einem solchen Fall als Ihren Betreuer einschalten soll. Weitere Einzelheiten können Sie ab Seite 41 nachlesen. Dort finden Sie auch nützliche Ausfüllhilfen für die im hinteren Teil vorbereiteten Formulare.
Frage 6:
Was mache ich, wenn ich alleinstehend bin und keine Vertrauensperson habe?
Suchen Sie rechtzeitig eine Vertrauensperson, der Sie eine Betreuungsverfügung erteilen können. Sie haben dafür vielfältige Möglichkeiten. Betreuungsvereine, Wohlfahrtsverbände, Kirchen können ehrenamtliche Betreuer nennen. Es gibt auch Anwälte, die von Berufs wegen Betreuungen übernehmen. Je eher Sie Kontakt aufnehmen, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass Sie in guten Zeiten Vertrauen zu der benannten Person aufbauen und diese Ihre Einstellungen und Wünsche kennt. Weitere Informationen finden Sie auf Seite 43.
Frage 7:
Wie kann ich sicherstellen, dass meine Kinder im Ernstfall versorgt sind?
Für den Fall, dass beide Eltern noch minderjähriger Kinder gleichzeitig versterben, lässt sich mithilfe einer Sorgerechtsverfügung vorsorgen. Darin schlagen Sie einen Vormund für Ihre Kinder vor, der im Todesfall an Ihre Stelle tritt und sich um die persönlichen und wirtschaftlichen Belange Ihrer Kinder kümmert. Denn sterben beide Elternteile, geht das Sorgerecht nicht automatisch an Tanten, Onkel oder andere nahe Verwandte. Anders als viele meinen, hat auch eine kirchliche Patenschaft keinerlei Einfluss auf das Sorgerecht. Nahe Verwandte sind zwar meist die ersten Ansprechpartner für die Gerichte. Allerdings können sie auch einen Fremden als Vormund einsetzen. Aus diesem Grund ist es für alle Eltern minderjähriger Kinder ratsam, in einer Sorgerechtsverfügung eine Person des Vertrauens zum Vormund zu bestimmen. Weitere Informationen lesen Sie auf Seite 87.
Frage 8:
Für welche Situation ist eine Patientenverfügung sinnvoll?
Mit einer Patientenverfügung sorgen Sie für den Fall vor, dass Sie selbst dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, medizinischen Maßnahmen zuzustimmen oder sie abzulehnen – in Todesnähe, bei unheilbarer Krankheit im Endstadium, bei Hirnschädigung oder Hirnabbau. In einer Patientenverfügung regeln Sie, welche lebenserhaltenden Maßnahmen Sie dann wünschen und welche nicht. Ärzte müssen sich an Ihren Wunsch halten. Wenn Sie die Gesundheitsfürsorge auf Ihren Bevollmächtigten übertragen, dient die Patientenverfügung auch zur Entlastung Ihres Bevollmächtigten. Er kann dann im Ernstfall auf Ihre Patientenverfügung verweisen. Wichtig ist, dass Sie eine Patientenverfügung so konkret wie möglich formulieren. Wie Sie dabei am besten vorgehen, können Sie ausführlich ab Seite 57 nachlesen. Dort finden Sie auch Ausfüllhilfen für das Formular zur Patientenverfügung im Serviceteil dieses Ratgebers.
Frage 9:
Wie orientiere ich mich zu der Frage: Organspende – ja oder nein?
In Deutschland gilt die Zustimmungslösung, auch Entscheidungslösung genannt: Wer bereit ist, nach seinem Tod ein Organ zu spenden, dokumentiert dies mit einem „Ja“ in einem Spenderausweis oder in einer Patientenverfügung. Doch es fehlt an Spendern, denn mit der Entscheidung tun sich viele Menschen schwer. Ab dem Jahr 2022 sollen neue Regeln in Kraft treten: Zum Beispiel können Menschen dann in einem bundesweiten Onlineregister ihre Spendenbereitschaft mit Ja oder Nein registrieren. Ärzte haben Zugriff auf das Register. Orientierung und Hilfe bei der Entscheidung finden Sie auf Seite 72.
Frage 10:
Warum ist es wichtig, sich Gedanken über die Nachlassplanung zu machen?
Damit Sie selbst entscheiden, wer Ihre Erben sind. Wenn Sie kein Testament haben, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie führt oftmals dazu, dass mehrere Erben mit unterschiedlichen Quoten erben und alle zusammen eine Erbengemeinschaft bilden. Diese hat den Nachteil, dass alle Miterben grundsätzlich gemeinsam entscheiden müssen, was oft zu Streit führt. Um solche Streitereien zu verhindern, sollten Sie auch das Thema Nachlassplanung nicht auf die lange Bank schieben. Warum sollten Sie den Gesetzgeber aus dem Jahr 1900 walten lassen, der sicher andere Vorstellungen als Sie hatte, wenn Sie doch selbst bestimmen können, wer Sie beerben soll? Weitere Einzelheiten und Muster für Testamente finden Sie ab Seite 75.
Frage 11:
Sollte ich mich auch um meinen Nachlass im Internet kümmern?
Das ist dringend zu empfehlen, denn viele online geschlossene Verträge gehen mit dem Tod des Nutzers automatisch auf die Erben über. Ohne Passwörter und Benutzernamen haben sie es schwer, sich einen Überblick über online geschlossene Verträge zu verschaffen und diese gegebenenfalls zu kündigen. Wichtig ist es daher, sämtliche Verträge und Zugangsdaten aufzulisten. Das erspart den künftigen Erben viel Stress beim Suchen. Mehr dazu siehe Seite 89.
Frage 12:
Ist es sinnvoll, einen Notar für die Regelung der Vorsorge aufzusuchen?
Es ist nicht zwingend notwendig, einen Notar aufzusuchen. Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung sind ohne die Einschaltung eines Notars wirksam. Soll Ihr Bevollmächtigter jedoch in der Lage sein, ein Grundstück für Sie zu veräußern oder Kredite für Sie aufzunehmen, ist es ratsam, einen Notar mit der Beurkundung der Vorsorgevollmacht zu beauftragen. Wenn Sie über ein großes Vermögen verfügen oder mehrere Personen bevollmächtigen möchten, ist die Beurkundung ebenfalls empfehlenswert. So gibt es keinen Zweifel über die Gültigkeit. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie alles richtig machen. oder noch Fragen zur Vorsorgevollmacht haben, können Sie sich auch an einen Rechtsanwalt wenden. Manche Anwälte haben sich auf das Thema „Rechtliche Vorsorge“ spezialisiert. Mehr dazu siehe Seite 36.
Frage 13:
Brauche ich für ein Testament die Hilfe eines Notars?
Auch für Ihr Testament benötigen Sie nicht unbedingt die Unterstützung eines Notars. Aber auch hierbei gilt: Der Notar muss Sie über die Folgen Ihrer gewünschten Regelungen ausführlich belehren. Weiterer Vorteil: Hat er sein Siegel unter das Testament gesetzt, ist die Gefahr äußerst gering, dass Ihr letzter Wille wegen Formmängeln unwirksam sein könnte. Darüber hinaus hat ein notarielles Testament gegenüber einem handschriftlichen den Vorteil, dass Sie Ihren künftigen Erben oftmals den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins sowie die damit zusammenhängenden Kosten ersparen. Das an den Notar gezahlte Honorar für die Beurkundung des Testaments kommt dann letztlich Ihren Erben zugute. Einzelheiten dazu siehe Seite 83.
Frage 14:
Wo bewahre ich meine Dokumente auf, damit sie gefunden werden?
Die Originale bewahren Sie am besten in einem Vorsorgeordner in Ihrer Wohnung auf, dessen Standort Ihr Bevollmächtigter kennt. Ratsam ist es, dem Bevollmächtigten Kopien aller Unterlagen auszuhändigen. Haben Sie Ihre Patientenverfügung mit einem Hausarzt besprochen, kann es sinnvoll sein, wenn er eine Kopie davon in der Akte hat. Schließlich besteht die Möglichkeit, das Vorhandensein von Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung gegen eine einmalige Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister (vorsorgeregister.de) registrieren zu lassen. Das hat den Vorteil, dass die Betreuungsgerichte auf die Information zugreifen können, wenn es darum geht festzustellen, wer für Sie Entscheidungen treffen kann. Beim Testament gilt: Wenn Sie es ohne notarielle Hilfe verfassen, empfiehlt es sich, es gegen eine einmalige Gebühr beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Dadurch stellen Sie sicher, dass es niemals verloren gehen kann. Weitere Einzelheiten zur Aufbewahrung der Dokumente finden Sie in den jeweiligen Kapiteln.
Frage 15:
Kann ich meine Regelungen später noch ändern oder widerrufen?
Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen – auch mündlich –, sofern Sie geschäftsfähig sind. Und solange Sie einwilligungs- und entscheidungsfähig sind, gilt dies auch für eine Patientenverfügung. Hat ein Notar die Verfügungen beurkundet, sollten Sie ihm den Widerruf am besten schriftlich mitteilen. Auch Testamente sind frei widerrufbar – Einschränkungen gibt es allerdings bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten und eingetragenen Partnerschaften, wenn einer der Partner bereits verstorben ist. Dann kann der überlebende Partner die getroffenen Regelungen oftmals nicht mehr ändern.
CHECKLISTE
So regeln Sie Schritt für Schritt Ihre Zukunft
Eigene Lebenslage einschätzen.Wo stehe ich persönlich im Augenblick? Wie schätze ich meine aktuelle Lebenssituation ein? Welchen Menschen in meiner Familie, in meinem Umfeld vertraue ich am meisten? – Das sind Fragen, die zu Beginn der Überlegungen rund um das Thema Vorsorge jeder für sich klären sollte. Von den Antworten hängt ab, welche Personen als Bevollmächtigte infrage kommen und wie weit der Regelungsinhalt der Vollmacht gehen sollte. Dabei gilt: Je größer das Vertrauen zu den Bevollmächtigten, desto weitreichender kann die Vollmacht gestaltet werden.
Fragen klären.Stellen Sie sich für diese Überlegungen beispielsweise auch die folgenden Fragen:
Wer soll im Notfall sofort benachrichtigt werden, wenn ich nicht mehr ansprechbar bin?
Wer entscheidet dann, welche ärztlichen Behandlungen und Operationen notwendig sind, und setzt das gegenüber Ärzten durch?
Wer kümmert sich um meine Bankgeschäfte, wenn ich es nicht mehr kann?
Wer verwaltet mein Vermögen?
Wo wohne ich, wenn ich mich schlecht bewegen kann?
Wer sucht bei Bedarf eine häusliche Pflege oder einen Platz im Seniorenheim?
Wer kündigt meinen Mietvertrag, wenn ich umziehen muss?
Wer kümmert sich um rechtliche Belange und den Schriftverkehr mit dem Rentenversicherer, der Kranken- oder Pflegekasse?
Wer entscheidet über geschäftliche Angelegenheiten?
Informationen sammeln.Vorsorge, das heißt zu guten Zeiten Regelungen zu treffen, die im Fall der eigenen Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit gelten, ist kein Thema, das man mal eben schnell und nebenher erledigt. Ein Rat: Holen Sie Informationen ein und nehmen Sie sich Zeit, sich eine eigene Meinung zu bilden, insbesondere zu der Frage, ob Sie eine Patientenverfügung anfertigen und ob Sie sich bereit erklären, im Todesfall Organe zu spenden. Die Entscheidung müssen Sie persönlich für sich treffen.
Nachlass regeln.Auch bei Ihrer Nachlassplanung müssen Sie sich Zeit nehmen. Zunächst sollten Sie klären, was gilt, wenn Sie keine Regelungen vornehmen, also die gesetzliche Erbfolge greift. Ausgehend davon machen Sie sich immer mal wieder Gedanken, wen Sie als Erben wünschen, was Sie einzelnen Personen zuwenden möchten, bevor Sie Ihren letzten Willen festlegen.
Mit Bevollmächtigten sprechen.