Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II
Ein Fall- und Repetitionsbuch für Fortgeschrittene
von
Dr. Ulrich Falk
o. Professor an der Universität Mannheim
und
Dr. Birgit Schneider
Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe
Honorarprofessorin an der Universität Mannheim
3. Auflage
www.cfmueller.de
Impressum
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Einführung
Zugleich Vorwort zur 3. Auflage
Was darf man von unserem Klausurenkurs erwarten? Was unterscheidet diesen Kurs womöglich von anderen Fallbüchern zum Bürgerlichen Recht? Welche didaktischen Ziele verfolgen wir dabei? Und wer sind „wir“ eigentlich?
Zugeschnitten ist unser Kurs auf fortgeschrittene Jurastudierende, die sich auf die zivilrechtlichen Klausuren in der Ersten Juristischen Staatsprüfung vorbereiten. Im Staatsexamen erwarten sie fünfstündige Aufsichtsarbeiten, die es in sich haben, sowohl in inhaltlicher Hinsicht wie im Umfang. Ein solches Klausurexamen wird gefürchtet, ist wegen seiner hohen Qualität und Objektivität aber auch sehr angesehen. Wer sich hier bewährt, kann den weiteren Herausforderungen des Ausbildungswegs mit gehörigem Selbstbewusstsein entgegensehen. Von einer überdurchschnittlichen Leistung, die Grund zur Zufriedenheit gibt, spricht man bereits dann, wenn ein(e) Kandidat(in) 9,0 Punkte von 18 möglichen Punkten erzielt, also ein knappes „vollbefriedigend“. Die Note „gut“ hat echten, „sehr gut“ sogar sehr großen Seltenheitswert.
Ein Klausurenkurs, der auf dieses Examen vorbereitet, darf hinter diesem Anforderungsprofil nicht zurückbleiben. Auch seine Fälle müssen es in sich haben. Einstreuen dürfen wir freilich, wie im echten Examen auch, einen ausgewogenen Anteil an Aufgaben, die leichter von der Hand gehen, sei es wegen der Bekanntheit der Problemstellung (sog. Examensklassiker), sei es, weil der Schwierigkeitsgrad niedriger oder der Sachverhalt weniger umfangreich ist.
Die Lösungshinweise, die das Landesjustizprüfungsamt Stuttgart den zivilrechtlichen Prüferinnen und Prüfern zur Hand gibt, umfassen in der Regel 15 bis 20 Seiten, mitunter sogar noch mehr. Der langjährige Trend ist eindeutig: Der Umfang der Klausuren und der Lösungshinweise hat im letzten Jahrzehnt konstant zugenommen. Unsere Erläuterungen der gangbaren Lösungswege in den 15 Fällen dieses Kurses enthalten ebenfalls erheblich mehr als das, was in einer Klausur zu Papier gebracht werden kann. Um dies deutlich zu machen, sind vertiefende Ausführungen zum materiellen Recht und zum Gutachtenaufbau von der eigentlichen Fallbearbeitung optisch deutlich abgesetzt.
In der Ausbildungsliteratur trifft man auch auf Werke, die ihre Lösungen zu Fällen, die auf Examensniveau liegen sollen, auf viel weniger Raum darbieten. Die Gründe dafür können recht unterschiedlich sein. Erwähnt sei hier nur das begreifliche Anliegen der Attraktivität für die angehenden Käufer: Wer arbeitet sich denn schon gerne durch lange Texte hindurch? Diese rhetorische Frage ist mit zwei Gegenfragen zu beantworten: Kann man in einem echten Examenskurs mit Lösungshinweisen auskommen, die unter dem Standard der echten Klausuren liegen? Geht es denn kürzer, wenn man die schwierigen Sachprobleme, die in den Klausuren stecken, deutlich herausarbeiten will? Unserer Ansicht nach geht das nicht. Unser Kurs bietet eingehende Erläuterungen. Diese wollen aufmerksam durchgearbeitet und durchdacht werden. Dafür belohnen sie mit einem Zugewinn an Verständnis.
Aus didaktischen Gründen setzt der Kurs klare inhaltliche Schwerpunkte: Im Mittelpunkt stehen Probleme des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Allgemeinen Schuldrechts und der gesetzlichen Schuldverhältnisse, die in den meisten zivilrechtlichen Examensaufgaben eine Rolle spielen, oft genug sogar eine Schlüsselrolle. Die Fälle sind ganz bewusst so angelegt, dass thematische Überschneidungen auftreten, um das Verständnis für charakteristische Problemstellungen zu vertiefen. Deshalb ist auch die Reihenfolge der Kursfälle bewusst gewählt, muss jedoch für eine gewinnbringende Lektüre nicht unbedingt eingehalten werden. Ein Schwerpunkt der Fälle liegt in der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre, ohne die man in den wenigsten Examensklausuren auskommt.
Die Unterrichts- und Prüfungserfahrung lehrt, dass die zivilrechtlichen Grundlagen in den ersten Fachsemestern nur oberflächlich gelernt und verstanden werden. Im Fortgang des Studiums erwerben viele Studierende zwar reichlich Spezialwissen zu sog. Streitständen, die zu jedem Buch des BGB zu Hunderten aufgelistet werden können. Dieser Lern- und Gedächtnisaufwand zahlt sich aber häufig nicht aus, weil sich Schwächen im Verständnis des Allgemeinen Teils und Allgemeinen Schuldrechts – den keineswegs einfachen Grundlagen – in den Examensklausuren brutal rächen.
Hier liegt die fatale Schwäche der Streitstandpaukerei und schematischen „Durchprüferei“, die in manchen der kommerziellen Repetitorien auf die Spitze getrieben werden. So mancher Absolvent jener Kurse sieht am Ende den Wald vor lauter „Streitstandbäumen“ nicht mehr. Erfahrene Korrektor(innen) im Originalexamen legen entscheidenden Wert darauf, dass sich die Bearbeitungen nicht in den heruntergeleierten Standardfloskeln zu der angeblichen „einen Ansicht“ und „anderen Ansicht“ erschöpfen: Als ob es in der deutschen Rechtswissenschaft nur jeweils zwei Ansichten und dazu vielleicht noch eine „vermittelnde Ansicht“ gäbe!
Wegen der Komplexität der rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen gibt es meistens auch nicht „die eine“, allein richtige Lösung. Wir haben besonderes Augenmerk darauf gelegt, die Argumentationsspielräume und die Bandbreite der vertretbaren Lösungen herauszuarbeiten. Diesem Anliegen würde es widersprechen, wenn unsere Ausführungen als geradlinige, glatte, scheinbar zwingende „Musterlösungen“ daherkämen. Was wir aufzeigen, sind die vertretbaren und ggf. vorzugswürdigen Lösungswege. So verhält es sich auch in den Originalklausuren der Prüfungsämter. Die Aufgabensteller betonen in ihren Hinweisen fast immer die gleichwertige Vertretbarkeit abweichender Standpunkte.
Dieses didaktische Ziel hat uns schon bei der Gestaltung der Sachverhalte geleitet. Um die Kunst der Auslegung von Rechtsgeschäften nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zu erlernen, auf die es in unzähligen Fallgestaltungen ankommt, braucht man geeignetes, speziell darauf zugeschnittenes Fallmaterial. Die Fähigkeit zu überzeugender Argumentation ist von unschätzbarer Bedeutung für die erfolgreiche Begutachtung schwieriger Zivilrechtsfälle. Selbstverständlich besteht die juristische Ausbildung auch zu einem guten Teil aus dem Erlernen von Fachwissen. Die Wiedergabe dieses erarbeiteten Stoffs darf jedoch nicht zum Selbstzweck werden. Solides rechtliches Wissen bildet vielmehr die Grundlage für die handfeste Auseinandersetzung mit den konkreten Problemen des jeweiligen Einzelfalls. Darin liegt ein entscheidender Aspekt einer praxisgerechten Juristenausbildung. Nur wenn eine gerichtliche Entscheidung die Interessen der betroffenen Parteien berücksichtigt und sich damit inhaltlich auseinandersetzt, wird diese Entscheidung die Akzeptanz finden, derer sie für den Rechtsfrieden bedarf.
Nicht weniger bedeutsam für eine erfolgreiche Argumentation ist die Kunst der Rhetorik. Es genügt nicht, rechtliches Spezialwissen aus dem Gedächtnis abrufen zu können. Man muss es auch unter Zeitdruck mit knappen, prägnanten Formulierungen überzeugend zu Papier bringen können. Rhetorik ist die Kunst der wirkungsvollen Rede, die verschriftlichte Rede eingeschlossen. Das gilt für Examensklausuren ebenso wie für anwaltliche Schriftsätze und gerichtliche Urteilsbegründungen.
Die Fähigkeit der überzeugenden Rede will ebenfalls geübt werden. Auch aus diesem Grund haben wir für unseren Klausurenkurs Fälle ausgesucht, deren Gemeinsamkeit darin liegt, dass man über die vorzugswürdige – wenn man will: die richtige – Lösung herzhaft streiten kann. Es handelt sich nicht um sog. Einbahnstraßenfälle, die nur einen einzigen korrekten Lösungsweg (aner-)kennen wollen, den die Bearbeiter dann finden und einhalten müssen, wenn sie nicht scheitern wollen.
Es hat sich gezeigt, dass die 15 Fälle dieses Klausurenkurses weitgehend „zeitlos“ sind. Keiner von ihnen ist seit der 1. Auflage von 2012 in irgendeiner Weise veraltet; einige haben durch aktuelle Entwicklungen sogar noch an Aktualität hinzugewonnen, namentlich Fall 6 („Erkerzimmer“) zur Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Dieses Rechtsinstitut steht durch die Corona-Krise vor neuen Herausforderungen als „zentrale Norm des Zivilrechts“ in der Bewältigung von Systemkrisen.[1] Das wird mit Sicherheit auch neuen Stoff für künftige Examensklausuren bieten.
Unsere Klausuren sind durchweg mehrfach erprobt, sei es als Originalklausur im Staatsexamen in Baden-Württemberg, sei es in Examensklausurenkursen an der Universität Mannheim. Die Erfahrungen aus den Korrekturen sind in die Erläuterungen der vertretbaren Lösungswege eingeflossen, und ebenso die Unterrichtserfahrung aus vielen Examenskursen. Mehrere der hier versammelten Fälle sind auch schon in zivilrechtlichen Moot Courts verwendet worden. So war Fall 5 („Speisekarte“) die Finalaufgabe des ELSA-Deutschland Moot Courts, die im Jahr 2009 in Karlsruhe verhandelt wurde; die Jury bestand aus fünf Richter(inne)n am Bundesgerichtshof. Fall 1 („Rittergut“) war eine Finalaufgabe eines Mannheimer Zivilrechts-Moot-Courts (Rechtsanwalt Wolfgang Schilling Moot Court). Den Vorsitz in der Jury führte Prof. Dr. Dr. h.c. Horst Hagen, ein ehemaliger Vizepräsident des BGH. Er ist am 5. Dezember 2019 verstorben. In seinen Lebenserinnerungen, die er im Jahr 2018 veröffentlichte, hat er auch auf sein langjähriges ehrenamtliches Engagement als Schirmherr und Vorsitzender dieses Moot Courts zurückgeblickt.[2] Wir werden Horst Hagen als Freund und Lehrer immer in dankbarer Erinnerung behalten.
In unseren Lehrveranstaltungen der letzten Jahre haben wir stets auf diesem Klausurenkurs aufgebaut, beginnend mit der Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene. Insoweit haben wir natürlich vor allem von den leichteren Fällen regen Gebrauch gemacht. Hinweise und Anregungen unserer Kursteilnehmer(innen) haben wir in Neuauflagen eingearbeitet. Literatur und Rechtsprechung sind durchweg auf dem aktuellen Stand. Die Erläuterungen zu einzelnen Fällen haben wir noch einmal im Ganzen gründlich durchgearbeitet, um den didaktischen Wert weiter zu verbessern, insbesondere Fall 10 („Wertpapierdepot“).
Unser Plädoyer für eine praxisorientierte Juristenausbildung, die viel Wert auf eine gelungene, an den Interessen der Beteiligten ausgerichteten Argumentation legt, spiegelt sich letztlich auch in unserem beruflichen Werdegang wider. Das Autorenteam besteht aus einer Praktikerin und einem Hochschullehrer. Birgit Schneider ist Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe und Honorarprofessorin an der Universität Mannheim, zuständig insbesondere für die Examenskurse zum Allgemeinen Teil des BGB und zum Zivilprozessrecht. Ulrich Falk ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Rhetorik und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Mannheim. Der Schwerpunkt seiner zivilrechtlichen Lehre liegt auf den Examenskursen zu den Gesetzlichen Schuldverhältnissen, zum Kreditsicherungsrecht und zum Erbrecht. Beide prüfen seit vielen Jahren regelmäßig in der ersten Staatsprüfung des Landes Baden-Württemberg. Falk wurde im Jahr 2006 zum Mitglied des Ständigen Ausschusses für die Erste Juristische Staatsprüfung im Justizministerium des Landes Baden-Württemberg bestellt. Diese Bestellung wurde mehrfach verlängert. Er ist jetzt das dienstälteste und erfahrenste Mitglied dieses Gremiums.
Mannheim, im Oktober 2020 Birgit Schneider
Ulrich Falk
Stefanie Jung, Systemkrisen und das Institut der Störung der (großen) Geschäftsgrundlage, JZ 2020, 215, 224.
Horst Hagen, Bewegendes Leben in bewegten Zeiten. Bunte Lebenserinnerungen eines hohen Richters als Zeitzeuge und Mitgestalter, S. 282-284.
Inhaltsverzeichnis
Einführung
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Fall 1Rittergut
Schwerpunkte: Formbedürftigkeit von Grundstücksgeschäften, Unzulässigkeit der Berufung auf einen Formmangel nach Treu und Glauben, Wegfall der Geschäftsgrundlage, culpa in contrahendo bei formnichtigen Verträgen, positives und negatives Interesse bei Schadensersatzansprüchen aus culpa in contrahendo
Fall 2Oldtimer
Schwerpunkte: Abgrenzung von Vertrag und Gefälligkeitsverhältnis, Haftungsmaßstab der groben Fahrlässigkeit, Anwendungsbereich des Haftungsprivilegs des § 599 BGB, Integritäts- und Leistungsinteresse, Mitverschulden, Verschuldensfähigkeit von Minderjährigen im Straßenverkehr gem. § 828 II und III BGB, Haftung von Aufsichtspersonen gem. § 832 BGB, Auslegung von Gesetzen, Gesamtschuldnerausgleich
Fall 3Straßenbahn
Schwerpunkte: Verkehrssicherungspflichten im vertraglichen und deliktischen Bereich, Vertragsschluss im Massenverkehr, haftungsbegründende Kausalität, Mitverschulden, Ersatz von Besuchs- und Fahrtkosten Dritter bei Verletzung einer Person, Haftung für Verrichtungsgehilfen, Haftpflichtgesetz
Fall 4Rechtsanwalt
Schwerpunkte: Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht, Verschuldenszurechnung nach § 278 BGB, Haftung für Verrichtungsgehilfen, Haftung des falsus procurator, Auslegung von Verträgen, Erfüllung, Ersetzungsbefugnis, Rücktritt von Verträgen
Fall 5Speisekarte
Schwerpunkte: Zustandekommen von Verträgen, Auslegung von Willenserklärungen, invitatio ad offerendum, Dissens, Saldotheorie, Anfechtung von Willenserklärungen, Schadensersatzanspruch gem. § 122 BGB
Fall 6Erkerzimmer
Schwerpunkte: Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlage, ergänzende Vertragsauslegung, Kündigung aus wichtigem Grund, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Adäquanz, schadensrechtliche Zurechnung bei vorsätzlichem Verhalten Dritter
Fall 7Erbensucher
Schwerpunkte: Vertragstyp des Erbensuchervertrags, culpa in contrahendo bei nicht zustande gekommenen Verträgen, § 241a BGB, Geschäftsführung ohne Auftrag (insb. auch-fremdes Geschäft i. S. von § 677 BGB), Bereicherungsrecht (insb. Zweckverfehlungskondiktion), Anfechtung der Erbschaftsannahme, Wegfall der Vergleichsgrundlage gem. § 779 BGB, Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB
Fall 8Gewürz-GmbH
Schwerpunkte: Anwaltsvertrag, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei Vermögensschäden, Drittschadensliquidation, haftungsausfüllende Kausalität bei Beratungsfehlern, testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten (insb. Vor- und Nacherbschaft), Inhalt von Schadensersatzansprüchen (insb. Naturalrestitution und Ersatzvornahme)
Fall 9Tauschgeschäft
Schwerpunkte: Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen, gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, Bereicherungsansprüche gem. § 816 I 1 und 2 BGB, Vorrang der Leistungskondiktion, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, Entreicherung und Saldotheorie
Fall 10Wertpapierdepot
Schwerpunkte: Geschäftsführung ohne Auftrag, rechtliche Einordnung unbarer Zahlungen, Bereicherungsrecht im Dreipersonenverhältnis, Berechtigung i. S. von § 816 BGB, Eingriffskondiktion, Entreicherung, verschärfte Haftung, § 822 BGB bei Vermögenslosigkeit des Empfängers, Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz
Fall 11Altenteil
Schwerpunkte: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Wissenszurechnung nach § 166 BGB, Bestimmung des Kreises ersatzpflichtiger und -berechtigter Personen im Vertrags- und Deliktsrecht, Vorteilsausgleichung, Haftung für Verrichtungsgehilfen, Verschuldenszurechnung nach § 31 BGB, Anwendungsbereich des § 844 II BGB
Fall 12Molukkenkakadu
Schwerpunkte: Schriftform- und Bestätigungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auslobung, Fund, angemaßte Eigengeschäftsführung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, rechtmäßiges Alternativverhalten
Fall 13Verfolgungswahn
Schwerpunkte: Partielle Geschäfts- und Deliktsunfähigkeit, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, Sperrwirkung gem. § 993 I BGB a. E., Fremdbesitzerexzess, notwendige und nützliche Verwendungen, Ausgleichsanspruch gem. § 951 BGB nach gesetzlichem Eigentumserwerb durch Einbau, aufgedrängte Bereicherung
Fall 14Geschäftsführerin
Schwerpunkte: Juristische Personen und Gesamthandsgemeinschaften, insbesondere GmbH & Co. KG, Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht von Gesellschaftsorganen, Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB, Lehre vom fehlerhaften Anstellungsverhältnis, Verjährung, Berufung, insb. Zulassung eines neuen Vortrags gem. §§ 531, 533 ZPO, Vollstreckungsgegenklage, insb. Präklusion nach § 767 II ZPO
Fall 15Jungunternehmer
Schwerpunkte: Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht, Anwendung von § 952 BGB auf Kfz-Papiere, Auslegung von Rechtsgeschäften, Entstehen und Erlöschen eines Vermieterpfandrechts, Erwerb von Sicherungseigentum bei unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sachen, Zwangsvollstreckung in ein Anwartschaftsrecht, Rechtspfändung, Sachpfändung, Pfändungspfandrecht
Sachverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
a.A. | andere Ansicht, am Anfang |
a.E. | am Ende |
a.F. | alte Fassung |
Abs. | Absatz |
AcP | Archiv für die civilistische Praxis |
AG | Amtsgericht |
AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Alt. | Alternative |
AnfG | Anfechtungsgesetz |
Anm. | Anmerkung |
AnwBl | Anwaltsblatt |
AT | Allgemeiner Teil |
Aufl. | Auflage |
BayObLG | Bayerisches Oberstes Landesgericht |
Bd. | Band |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BGH | Bundesgerichtshof |
BGHZ | Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen |
BNotO | Bundesnotarordnung |
BRAO | Bundesrechtsanwaltsordnung |
BT | Besonderer Teil |
DSL | Drittschadensliquidation |
EBV | Eigentümer-Besitzer-Verhältnis |
EFZG | Entgeltfortzahlungsgesetz |
EGBGB | Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch |
f./ff. | folgende |
FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
FamRZ | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |
FGPrax | Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
Frankfurt a.M. | Frankfurt am Main |
FS | Festschrift |
GbR | Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
gem. | gemäß |
GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
GmbHG | Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
GoA | Geschäftsführung ohne Auftrag |
h.M. | herrschende Meinung |
HaftPflG | Haftpflichtgesetz |
HGB | Handelsgesetzbuch |
i.H.v. | in Höhe von |
i.S.d. | im Sinne des/der |
i.S.v. | im Sinne von |
i.V.m. | in Verbindung mit |
JA | Juristische Arbeitsblätter |
JR | Juristische Rundschau |
JURA | Juristische Ausbildung |
JuS | Juristische Schulung |
JZ | Juristenzeitung |
Kfz | Kraftfahrzeug |
KG | Kommanditgesellschaft |
LG | Landgericht |
LM | Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, hrsg. von Lindenmaier und Möhring |
MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht |
Mio. | Million/Millionen |
MüKo | Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch |
n.F. | neue Fassung |
NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
NJW-RR | NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht |
Nr. | Nummer |
NZM | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht |
NZG | Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht |
OLG | Oberlandesgericht |
Rdnr. | Randnummer |
RG | Reichsgericht |
RGZ | Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen |
S. | Satz, Seite |
s. | siehe |
s.a. | siehe auch |
s.o. | siehe oben |
s.u. | siehe unten |
SGB | Sozialgesetzbuch |
StGB | Strafgesetzbuch |
StVG | Straßenverkehrsgesetz |
u.U. | unter Umständen |
VBVG | Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz |
VerschollenheitsG | Verschollenheitsgesetz |
VersR | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht |
vgl. | vergleiche |
Vorb. | Vorbemerkung |
VSD | Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter |
VVG | Versicherungsvertragsgesetz |
WarnR | Warneyer, Die Rechtsprechung des Reichsgerichts, später des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen |
WM | Wertpapiermitteilungen |
ZEV | Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge |
zfs | Zeitschrift für Schadensrecht |
ZGS | Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht |
ZIP | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht |
ZPO | Zivilprozessordnung |
Literaturverzeichnis
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Bitter, Georg/Röder, Sebastian | BGB Allgemeiner Teil, 2. Auflage 2018 |
Brand, Oliver | Schadensersatzrecht, 2. Auflage 2015 |
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Larenz, Karl/Canaris, Claus-Wilhelm | Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage 2008 (Larenz/Canaris, Methodenlehre) |
Looschelders, Dirk | Schuldrecht Allgemeiner Teil, 18. Auflage 2020 (Looschelders, Schuldrecht AT) |
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Mecke, Christoph-Eric | Begriff des Rechts und Methode der Rechtswissenschaft bei Rudolf von Jhering, Göttingen 2018 |
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Medicus, Dieter/Petersen, Jens | Bürgerliches Recht: Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung, 27. Auflage 2019 (Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht) |
Michalski, Lutz/ | BGB – Erbrecht, 5. Auflage 2019 |
Münchener Kommentar zum BGB | 8. Auflage 2018 (MüKo-Bearbeiter) |
Münchener Kommentar zum StGB | 3. Auflage 2017 (MüKo-StGB/Bearbeiter) |
Münchener Kommentar zur ZPO | 6. Auflage 2020 (MüKo-ZPO/Bearbeiter) |
Musielak, Hans-Joachim/Voit, Wolfgang | Kommentar zur Zivilprozessordnung: ZPO, 17. Auflage 2020 (Musielak/Voit-Bearbeiter) |
Musielak, Hans-Joachim/Mayer, Claudia | Examenskurs BGB, 4. Auflage 2019 (Musielak/Mayer, Examenskurs) |
Palandt, Otto (Begr.) | Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, 79. Auflage 2020 (Palandt-Bearbeiter) |
Prütting, Hanns | Sachenrecht, 36. Auflage 2017 |
Rempel, Michael | Jherings Juristisches Kabinett, Hamburg 2018 |
Schack, Haimo | BGB-Allgemeiner Teil, 16. Auflage 2019 |
Schäfer, Carsten | Gesellschaftsrecht, 5. Auflage 2018 |
Scherer, Stephan/Blanc, Michael/Groth, Thorsten/Kormann, Hermut/Wimmer, Rudolf | Familienunternehmen, 2005 |
Schlechtriem, Peter/Schmidt-Kessel, Martin | Schuldrecht Allgemeiner Teil, 6. Auflage 2005 |
Schmidt-Futterer | Blank, Hubert (Hrsg.), Mietrecht, 14. Auflage 2019 |
Schmoeckel, Mathias/ | Historisch-kritischer Kommentar zum BGB Band II Schuldrecht: Allgemeiner Teil 2. Teilband §§ 305–432 2007 (HKK-Bearbeiter) |
Schönke, Adolf/Schröder, Horst | Strafgesetzbuch: Kommentar, 30. Auflage 2019 (Schönke/Schröder-Bearbeiter) |
Schwab, Martin | Zivilprozessrecht, 5. Auflage 2016 |
Slizyk, Andreas | Beck‘sche Schmerzensgeld-Tabelle: Von Kopf bis Fuß, 16. Auflage 2020 |
Soergel, Hans Theodor | Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Auflage 2005 |
Staudinger, Julius von | Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Staudinger-Bearbeiter, Bearbeitungsstand) |
Vieweg, Klaus/Werner, Almuth | Sachenrecht, 8. Auflage 2018 |
Wandt, Manfred | Gesetzliche Schuldverhältnisse, 9. Auflage 2019 |
Westermann, Harm Peter/Bydlinski, Peter/Arnold, Stefan | BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil, 9. Auflage 2020 |
Westermann, Harm Peter/ | BGB-Sachenrecht, 13. Auflage 2017 |
Wieling, Hans Josef | Bereicherungsrecht, 4. Auflage 2006 |
Wolf, Manfred/Neuner, Jörg | Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 11. Auflage 2016 (Wolf/Neuner, Allgemeiner Teil) |
Zöller, Richard | Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020 (Zöller-Bearbeiter) |
Fall 1 Rittergut
Überblick
Gliederung
Lösungswege
1
Der verarmte Freiherr von Lindenbeck (L) ist der Eigentümer eines großen Ritterguts in Norddeutschland, das sich schon seit dem 15. Jahrhundert im Eigentum seiner Familie befindet. Finanziell sehr angeschlagen, sieht er sich schweren Herzens zum Verkauf seines Anwesens gezwungen. Als Käufer meldet sich die regional tätige Projektbau-GmbH, die auf dem Rittergut ein exzellentes Golfhotel mit mehreren Plätzen errichten möchte.
Nach eingehenden Besichtigungen und Vorgesprächen lassen sich der Geschäftsführer der GmbH (GF) und L eines Tages im Kaminzimmer des Ritterguts nieder, wo sie sich auf einen Kaufpreis von € 1,5 Mio. verständigen. GF greift zu seinem Mobiltelefon, um den ortsansässigen Notar (N) anzurufen und einen möglichst baldigen Termin für die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags zu verabreden. L springt auf und schlägt sich demonstrativ auf die Brust: „Ich darf doch sehr bitten! Was soll dieser Notartermin? Hier und heute gibt der Freiherr von Lindenbeck sein Ehrenwort! Darauf ist absoluter Verlass. Noch nie hat ein Lindenbeck sein Wort gebrochen!“ GF antwortet: „Ich habe vollsten Respekt vor Ihrer Abstammung. Aber man weiß doch, dass ein Grundstückskaufvertrag der notariellen Form bedarf und sonst ungültig ist.“
L erwidert mit erhobener Stimme: „Für mich kommt eine Beurkundung auf gar keinen Fall in Betracht. Das ist eine unverhandelbare Sache der Ehre. Oder wollen Sie etwa behaupten, ich sei gar kein Ehrenmann, weil ich aus finanziellen Gründen zum Verkauf gezwungen bin?“ GF wendet beschwichtigend ein: „Nein, nein! Das wollte ich auf keinen Fall. Und als Ehrenmann tun Sie mit diesem Geschäft ja auch der Region einen großen Gefallen, weil viele Arbeitsplätze entstehen werden. Für die GmbH ist diese Sache, um ehrlich zu sein, ebenfalls von enormer Wichtigkeit. Sie braucht diesen Auftrag genauso dringend wie die Region. Wenn das Golfhotel-Projekt scheitert, kann sie Insolvenz anmelden.“ L nickt besänftigt und streckt GF feierlich seine Hand entgegen. Dieser schlägt mit kräftigem Händedruck ein.
Am folgenden Tag beauftragt GF einen Architekten (A) mit der Ausarbeitung der konkreten Pläne, der dafür € 50.000 fordert. Einige Monate später, als die Pläne zur Zufriedenheit des GF vorliegen und das Honorar gezahlt ist, will die GmbH mit den Bauarbeiten beginnen. L reagiert auf die entsprechende Mitteilung des GF unsicher und bittet um einige Tage Aufschub, weil sich sein Auszug aus dem Rittergut leider verzögert habe.
In Wahrheit ist L wenige Tage vor der Mitteilung des GF völlig unverhofft eine hohe Geldsumme zugefallen. Ein reicher Freund des L ist in jungen Jahren bei einem Autounfall zu Tode gekommen und hat ihm ein Vermächtnis von € 500.000 hinterlassen. Seitdem ist L hin- und hergerissen zwischen seinem gegebenen Wort und der Tatsache, dass die wirtschaftliche Notwendigkeit zum Verkauf des Familienbesitzes entfallen ist. Nach einigen weiteren schlaflosen Nächten ringt sich L schweren Herzens zu der Entscheidung durch, sich gegenüber der GmbH auf die Formnichtigkeit des Kaufvertrags zu berufen.
Die GmbH fordert von L unter wiederholten Fristsetzungen erfolglos die Erfüllung der getroffenen Vereinbarung. Danach droht sie mit Klage auf Übereignung des Grundstücks, hilfsweise auf Schadensersatz.
In tatsächlicher Hinsicht macht die GmbH wahrheitsgemäß geltend, dass für sie keine vernünftige wirtschaftliche Alternative zum Rittergut des L besteht, um das Golfhotel-Projekt zu realisieren. Das Rittergut ist nach seiner Lage und Bausubstanz in dieser Hinsicht einzigartig. Nirgendwo in der Region steht ein gleichwertiges Anwesen zum Verkauf. Die Realisierung des Projekts würde der GmbH nach Abzug aller Kosten und Steuern mindestens einen Reingewinn von € 750.000 einbringen.
Aufgabe: Prüfen Sie die Ansprüche der GmbH gegen L.
Fall 1 Rittergut › Überblick
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Bei diesem Fall handelt es sich um einen echten Examensklassiker. Die Fallgeschichte basiert im Wesentlichen auf einem Urteil des Reichsgerichts aus dem Jahr 1927, das gemeinhin unter dem Namen „Edelmannswort“ bekannt ist.[1] Diesem Urteil lag folgender, hier stark vereinfachter Sachverhalt zugrunde: Ein adeliger Generaldirektor versprach bei einer Fahrt zu seinem Landsitz seinem Betriebsleiter als Belohnung für geleistete Dienste mündlich die Übereignung eines Grundstücks. Auf das Verlangen des Betriebsleiters nach notarieller Beurkundung erwiderte der Adelige, der Betriebsleiter könne vollkommen beruhigt sein. Das Haus sei ihm sicher, er habe nie sein Wort gebrochen. Nachdem der Betriebsleiter aufgrund von Streitigkeiten aus den Diensten der Gesellschaft ausgeschieden war, berief sich der Generaldirektor auf die Formnichtigkeit des Vertrags.
Damit ist das erste Hauptproblem des Falls bereits grob umrissen: Die von Gesetzes wegen vorgeschriebene notarielle Beurkundung eines Grundstückkaufvertrags nach § 311b I BGB (§ 313 BGB a.F.) ist als zwingendes Recht der Disposition der Parteien entzogen. Fehlt es an der notariellen Beurkundung, so ist der Vertrag nach § 125 BGB nichtig. Auf diese Nichtigkeit darf sich jede Partei berufen. Es gibt jedoch besondere Fallkonstellationen, in denen die Formstrenge zu schwer tragbaren Ergebnissen führen kann. Die Berufung auf die Formnichtigkeit kann dann ausnahmsweise als unzulässige Rechtsausübung untersagt sein – mit der seltsam anmutenden Folge, dass aus einem an sich formnichtigen Vertrag Erfüllungsansprüche erwachsen.
Belässt man dagegen der durch die Formvorschriften erzielten Rechtssicherheit den Vorrang, sind Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) zu prüfen. Zu überlegen ist in diesem Zusammenhang, ob über die in § 249 BGB verankerte Naturalrestitution das gleiche wirtschaftliche Ergebnis wie bei Annahme eines wirksamen Vertrags erreicht werden kann. Die Handhabung der Schadensersatzansprüche muss vor allem widerspruchsfrei zu der Argumentation bei der Frage der Wirksamkeit des Vertrags geschehen.
In der „Edelmannswort“-Entscheidung wies das Reichsgericht die Klage des Betriebsleiters ab. Der Adelige durfte sich auf die Formnichtigkeit berufen. Im Kontrast hierzu steht ein Urteil des BGH aus dem Jahr 1967.[2] Im zugrunde liegenden Fall hatte ein bedeutendes Wirtschaftsunternehmen einem früheren Angestellten privatschriftlich ein Grundstück verkauft. Die Bedenken des Angestellten, der eine notarielle Beurkundung für erforderlich hielt, zerstreute der geschäftsführende Gesellschafter dadurch, dass er mit gewissem Stolz darauf hinwies, dass der Vertrag doch seine Unterschrift trage. Hier entschied der BGH, dass die spätere Berufung auf die Formnichtigkeit eine unzulässige Rechtsausübung darstelle und gewährte dem Angestellten einen Anspruch auf Auflassung.
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RGZ 117, 121 ff.
BGHZ 48, 396 ff.
Fall 1 Rittergut › Gliederung
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I. | Anspruch auf Übereignung des Grundstücks aus § 433 I BGB | ||||
| 1. | Formbedürftigkeit des Grundstückskaufvertrags | |||
| 2. | Ausnahmen gem. § 242 BGB | |||
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| a) | Bestimmtheit | ||
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| b) | Schutzwürdiges Vertrauen | ||
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| c) | Erforderlichkeit | ||
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| aa) | Erfordernis der Rechtsprechung: Schlechthin untragbares Ergebnis | |
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| bb) | Fallgruppenbildung in der Literatur | |
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| (1) | Arglist |
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| (2) | Schwere Treuepflichtverletzung |
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| (3) | Existenzgefährdung |
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| cc) | Formzwecke als allgemeine Begründung für Ausnahmen von der Nichtigkeit | |
II. | Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB | ||||
| 1. | Schuldverhältnis | |||
| 2. | Pflichtverletzung | |||
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| a) | Ehrenwort | ||
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| b) | Verzögerte Information nach Vertragsschluss | ||
| 3. | Vertretenmüssen | |||
| 4. | Schaden und Anspruchsinhalt | |||
| 5. | Mitverschulden | |||
III. | Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB | ||||
IV. | Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB | ||||
V. | Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB |
Fall 1 Rittergut › Lösungswege