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3. Auflage, 2019
Print ISBN 978-3-415-06455-3
E-ISBN 978-3-415-06458-4
© 2013 Richard Boorberg Verlag
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Praxiswissen Verkehrsrecht
Circa 2500 Hinweise und Tipps
für den Streifendienst aus StVG, StVO,
StVZO, FeV, FZV, eKFV, StPO, StGB
Robert Daubner
Polizeihauptkommissar a. D.
ehemals Fachlehrer für Verkehrsrecht
in der Bereitschaftspolizei Baden-Württemberg
3., erweiterte Auflage, 2019
Vorwort zur dritten Auflage
Abkürzungsverzeichnis
1. Straßenverkehrsgesetz
1.1 § 1 Zulassung
1.2 § 1a Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion
1.3 § 1b Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen
1.4 § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein
1.5 § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis
1.6 § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
1.7 § 22 Kennzeichenmissbrauch
1.8 § 22a Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen
1.9 § 23 Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen
1.10 § 24a 0,5-Promille-Grenze
1.11 § 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
1.12 § 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs
2. Straßenverkehrs-Ordnung
2.1 § 1 Grundregeln
2.2 § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
2.3 § 3 Geschwindigkeit
2.4 § 4 Abstand
2.5 § 5 Überholen
2.6 § 6 Vorbeifahren
2.7 § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
2.8 § 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
2.9 § 8 Vorfahrt
2.10 § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
2.11 § 10 Einfahren und Anfahren
2.12 § 11 Besondere Verkehrslagen
2.13 § 12 Halten und Parken
2.14 § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
2.15 § 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen
2.16 § 15a Abschleppen von Fahrzeugen
2.17 § 16 Warnzeichen
2.18 § 17 Beleuchtung
2.19 § 19 Bahnübergänge
2.20 § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
2.21 § 21 Personenbeförderung
2.22 § 21a Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme
2.23 § 22 Ladung
2.24 § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
2.25 § 24 Besondere Fortbewegungsmittel
2.26 § 25 Fußgänger
2.27 § 26 Fußgängerüberwege
2.28 § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
2.29 § 32 Verkehrshindernisse
2.30 § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen
2.31 § 35 Sonderrechte
2.32 § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
2.33 § 38 Blaues und gelbes Blinklicht
3. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
3.1 § 16 Grundregel der Zulassung
3.2 § 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
3.3 § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
3.4 § 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
3.5 § 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
3.6 § 31b Überprüfung mitzuführender Gegenstände
3.7 § 31d Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge
3.8 § 33 Schleppen von Fahrzeugen
3.9 § 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
3.10 § 36 Bereifung und Laufflächen
3.11 § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
3.12 § 63a Beschreibung von Fahrrädern
3.13 § 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
3.14 § 67a Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern
4. Fahrerlaubnis-Verordnung
4.1 § 1 Grundregel der Zulassung
4.2 § 2 Eingeschränkte Zulassung
4.3 § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
4.4 § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
4.5 § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeugen
4.6 Fahrerlaubnisse, erteilt seit 19.01.2013
4.6.1 Motorrad-Führerschein Klasse A
4.6.2 Motorrad-Führerschein Klasse A2
4.6.3 Motorrad-Führerschein Klasse Leichtkrafträder
4.6.4 Motorrad-Führerschein Klasse Kleinkrafträder
4.6.5 Führerschein für landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge Klasse L
4.6.6 Führerschein für landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge Klasse T
4.6.7 Führerschein für Personenkraftwagen Klasse B
4.6.8 Führerschein für Pkw mit Anhänger Klasse BE
4.6.9 Führerschein für kleine Lastkraftwagen Klasse C1
4.6.10 Führerschein für kleine Lastkraftwagen mit Anhänger Klasse C1E
4.6.11 Führerschein für große Lastkraftwagen Klasse C
4.6.12 Führerschein für große Lastkraftwagen mit Anhänger Klasse CE
4.6.13 Führerschein für kleine Kraftomnibusse Klasse D1
4.6.14 Führerschein für kleine Kraftomnibusse mit Anhänger Klasse D1E
4.6.15 Führerschein für große Kraftomnibusse Klasse D
4.6.16 Führerschein für große Kraftomnibusse mit Anhänger Klasse DE
4.7 Anlage 3 (zu § 6 Abs. 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
4.7.1 Erteilungsdatum bis zum 31.12.1998
4.7.2 Erteilungsdatum vom 01.01.1999 bis zum 18.01.2013
4.8 Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
4.9 § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
4.10 § 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
4.11 § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
4.12 § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen
4.13 § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR
4.14 § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
4.15 § 29a Fahrerlaubnisse von in Deutschland stationierten Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas
4.16 § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen
4.17 § 47 Verfahrensregelungen
4.18 § 48a Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
5. Fahrzeug-Zulassungsverordnung
5.1 § 1 Anwendungsbereich
5.2 § 3 Notwendigkeit einer Zulassung
5.3 § 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
5.4 § 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
5.5 § 9 Besondere Kennzeichen
5.6 § 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge
5.7 § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen
5.8 § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
5.9 § 15a Zulässigkeit Internetbasierter Zulassungsverfahren
5.10 § 15i Gemeinsame Regelung für die Zulassung und Änderung
5.11 § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
5.12 § 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
5.13 § 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
5.14 § 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland
5.15 § 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland
5.16 § 22 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge
6. Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr – Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV
6.1 § 1 Anwendungsbereich
6.2 § 2 Anforderungen an das Inbetriebsetzen
6.3 § 3 Berechtigung zum Führen
6.4 Technische Ausstattung und Sicherheitsanforderungen
6.4.1 § 4 Zwei Bremsen nach § 65 StVZO
6.4.2 § 5 LTE nach § 67 StVZO
6.4.3 § 6 Helltönende Glocke nach § 64 a StVZO
6.4.4 § 7 Sicherheitsanforderungen an Bauart
6.5 § 8 Personenbeförderung und Anhängerbetrieb
6.6 § 9 Anwendung der StVO
6.7 § 10 Zulässige Verkehrsflächen
6.8 § 11 Allgemeine Verhaltensregeln
6.9 § 12 Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der StVO
6.10 § 13 Lichtzeichen
6.11 § 14 Ordnungswidrigkeiten
6.12 Elektrokleinstfahrzeuge, die nicht von der Verordnung erfasst sind
7. Strafprozessordnung
7.1 § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
7.2 § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme
7.3 § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
8. Strafgesetzbuch
8.1 § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
8.2 § 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis
8.3 § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
8.4 § 240 Nötigung
8.5 § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
8.6 § 267 Urkundenfälschung
8.7 § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
8.8 § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
8.9 § 281 Missbrauch von Ausweispapieren
8.10 § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
8.11 § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
8.12 § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
8.13 § 315f Einziehung
8.14 § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
8.15 § 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
8.16 § 316 Trunkenheit im Verkehr
Quellen-/Literaturnachweise
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
von 1980 bis 2014 unterrichtete ich das Fach Verkehrsrecht bei der Bereitschaftspolizei in Baden-Württemberg.
In dieser Zeit und auch heute noch werden entsprechend viele Fragen – quer durch sämtliche Bereiche des Verkehrsrechts – von Kolleginnen und Kollegen, nicht nur aus Baden-Württemberg, an mich gestellt.
Die Antworten auf die gestellten Fragen und weitere Hinweise aus dem Verkehrsbereich, die für den Polizeialltag nützlich sind, habe ich in diesem Buch zusammengefasst und ein weiteres „kleines Helferlein“ für Sie zusammengestellt.
Seit Erscheinen der 2. Auflage im November 2016 sind bis heute im Februar 2019 insgesamt sieben Verordnungen zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten.
Damit Sie aktuell informiert sind, war es notwendig, die 3. Auflage zu erstellen, da sich ca. 40 Paragraphen geändert haben oder neu hinzugekommen sind. Geänderte bzw. neue Vorschriften wie das autonome Fahren, die Rettungsgasse, Winterreifenpflicht, Telefonieren am Steuer, Sonntagsfahrverbot, Lichttechnische Einrichtungen am Kfz, Fahrrad und Fahrrad-Anhänger, Internetbasierte Zulassung, Ausfuhrkennzeichen, neue FE-Klasse AM, § 315 d StGB und Elektrokleinstfahrzeuge mit Ahndungsmöglichkeiten wurden aufgenommen.
Somit verfügen Sie jetzt über ca. 2500 Hinweise und Tipps.
Des Weiteren habe ich viele Anfragen, die mir in meinem Blog „Daubner Verkehrsrechtinfo“ gestellt wurden, in diesem Büchlein integriert.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesem „Kurzkommentar“ vor Ort weiterhin die nötige Sicherheit geben kann, damit Sie die richtigen Entscheidungen treffen oder zumindest die notwendigen Anhaltspunkte erhalten, um weitere Recherchen durchführen zu können.
Die Hinweise ergeben sich aus der Rechtsprechung.
Je nach Wichtigkeit werden die Paragraphen und Absätze vollständig, teilweise oder nur als Überschrift kursiv aufgeführt.
Robert Daubner |
Schwäbisch Gmünd, Juni 2019 |
ABE |
Allgemeine Betriebserlaubnis |
Abs. |
Absatz/Absätze |
a.g.O. |
außerhalb geschlossener Ortschaften |
Anh. |
Anhänger |
AO |
Abgabenordnung |
AusnVO |
Ausnahmeverordnung |
BAB |
Bundesautobahn |
bbH |
bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit |
BE |
Betriebserlaubnis |
BGH |
Bundesgerichtshof |
BImSchG |
Bundesimmissionsschutzgesetz |
BKatV |
Bußgeldkatalog-Verordnung |
BMVI |
Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur |
EBE |
Einzelbetriebserlaubnis |
EKF/eKF |
Elektrokleinstfahrzeug |
eKFV |
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung |
EmoG |
Elektromobilitätsgesetz |
EU |
Europäische Union |
EWR |
Europäischer Wirtschaftsraum |
FE |
Fahrerlaubnis |
FeV |
Fahrerlaubnis-Verordnung |
FmH |
Fahrrad mit Hilfsmotor |
FRA |
Fahrtrichtungsanzeiger |
FS |
Führerschein |
FU |
Fahrunsicherheit |
Fzg |
Fahrzeug |
FZV |
Fahrzeug-Zulassungsverordnung |
GiV |
Gefahr im Verzug |
HU |
Hauptuntersuchung |
i.g.O. |
innerhalb geschlossener Ortschaften |
i. V. m. |
in Verbindung mit |
JGG |
Jugendgerichtsgesetz |
Kfz |
Kraftfahrzeug/e |
KKR |
Kleinkraftrad |
KraftStG |
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 |
KBA |
Kraftfahrt-Bundesamt |
KOM |
Kraftomnibus |
KV |
Körperverletzung |
Kw |
Kilowatt |
LKR |
Leichtkraftrad |
Lkw |
Lastkraftwagen |
Lof. Zwecke |
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke |
LTE |
Lichttechnische Einrichtung |
LZA |
Lichtzeichenanlage |
MobHV |
Mobilitätshilfenverordnung |
MP |
Medikamentenprivileg |
öVR |
öffentlicher Verkehrsraum |
OWi |
Ordnungswidrigkeit(en) |
OWiG |
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
PED |
Polizeieinzeldienst |
PolG BW |
Polizeigesetz Baden-Württemberg |
PVD |
Polizeivollzugsdienst |
Rili |
Richtlinie |
SP |
Sicherheitsprüfung |
StGB |
Strafgesetzbuch |
StPO |
Strafprozessordnung |
StrG |
Straßengesetz für Baden-Württemberg |
StVG |
Straßenverkehrsgesetz |
StVO |
Straßenverkehrs-Ordnung |
StVZO |
Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung |
TBNR |
Tatbestandsnummer |
TE |
Tateinheit |
TM |
Tatmehrheit |
VO |
Verordnung |
VT |
Verkehrsteilnehmer |
VwV |
Verwaltungsvorschrift |
Z |
Zeichen |
ZB |
Zulassungsbescheinigung |
zG |
zulässige Gesamtmasse |
zGG |
zulässiges Gesamtgewicht |
(1) Kfz und ihre Anh., die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fzg bei Vorliegen einer BE, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
(2) Als Kfz im Sinne dieses Gesetzes gelten Land-Fzg, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
(3) Keine Kfz im Sinne dieses Gesetzes sind Land-Fzg, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fzg-Geschwindigkeit progressiv verringert und
1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2. wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fzg zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fzg auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fzg im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.
Hinweise:
► Unerheblich ist die Antriebsart, egal ob Verbrennungsmaschine, Batterie oder E-Motor.
○ Somit sind auch Elektrokarren und Elektroskooter Kfz.
○ Die im Abs. 3 aufgeführten Fzg sind die sogenannten Pedelecs. Dies sind keine Kfz i. S. d. StVZO, sondern andere Straßenfahrzeuge, d. h. Fahrräder.
○ Deshalb benötigt man keine Einzelgenehmigung, unterliegt nicht der Helmpflicht und muss das Fzg nicht versichern. Eine Prüfbescheinigung ist nicht erforderlich.
○ Pedelec mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder mehr als 0,25 kW Leistung oder mit einer elektromotorischen Anfahr- oder Schiebehilfe, die eine Beschleunigung des Fzg auf eine Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h ermöglicht, fallen nicht unter die Ausnahmeverordnung.
► Je nach Leistung bzw. bbH benötigt man eine Prüfbescheinigung oder sogar eine FE.
Benötigt wird
○ bei bbH bis 25 km/h, aber mehr als 0,25 kW, eine Prüfbescheinigung,
○ bei bbH bis 45 km/h und max. 4 kW FE-Klasse AM,
○ bei bbH über 45 km/h FE-Klasse A1.
► Da das Pedelec kein Kfz ist, können §§ 24 a und 24 c StVG nicht angewandt werden.
(1) Der Betrieb eines Kfz mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird.
Hinweise:
► Hochautomatisiert sind Systeme, die der Fahrer nicht dauerhaft überwachen muss. Das System warnt rechtzeitig, wenn ein Eingreifen des Fahrers notwendig ist (Stufe 3).
○ Fzg kann die komplette Steuerung in Längs- und Querführung übernehmen, z. B. Autobahn- und Staufolgefahrten.
○ Stößt das System an seine Grenzen, warnt es den Fahrer mehrere Sekunden zuvor, die Steuerung zu übernehmen.
► Vollautomatisiert sind Systeme, die der Fahrer nicht überwachen muss. Das System kann im definierten Anwendungsfall alle Situationen automatisch bewältigen.
► Systeme, die lt. Hersteller z. B. nur für die Autobahn ausgelegt sind, dürfen auch nur dort verwendet werden.
(2) bis (4) Kraftfahrzeuge (Zusammenfassung)
Hinweise:
► Abs. 2: Kfz der Stufe 3 und 4 dieser Vorschrift sind Fzg, die
○ das Fzg in Längs- und Querführung steuern können,
○ in der Lage sind, den Verkehrsvorschriften selbstständig zu entsprechen,
○ jederzeit manuell übersteuerbar/deaktivierbar sind,
○ ihre Systemgrenzen selbst erkennen,
○ den Fahrer rechtzeitig und aktiv zur Übernahme der Steuerung auffordern.
► Bei Fzg dieser Stufe ist der Fahrer auch während der Nutzung der automatisierten Funktion weiterhin Fzg-Führer.
○ D. h. es gelten weiterhin die Vorschriften zur Fahrtüchtigkeit (Alkohol, körperliche Mängel etc.),
○ erste Ausnahme hiervon ist § 23 Abs. 1 a StVO, der „Handy-Verstoß“ (siehe dort).
(1) Der Fzg-Führer darf sich während der Fzg-Führung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1 a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Abs. 2 jederzeit nachkommen kann.
(2) Der Fzg-Führer ist verpflichtet, die Fzg-Steuerung unverzüglich wieder zu übernehmen,
1. wenn das hoch- oder vollautomatisierte System ihn dazu auffordert oder
2. wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen.
Hinweise:
► Erlaubnis, sich „fahrfremden Tätigkeiten“ zu widmen, sofern jederzeit die Steuerung übernommen werden kann.
► Dazu zählt, im Rahmen der Systembeschreibung, die Hände vom Lenkrad zu nehmen und den Blick von der Straße zu wenden.
► Offensichtliche Umstände aus Abs. 2 können technische Störungen des Fzg sein oder wenn andere Fzg-Führer durch Hupen auf einen Fahrfehler hinweisen.
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kfz führt, bedarf der Erlaubnis (FE) der zuständigen Behörde (FE-Behörde). Die FE wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (FS) nachzuweisen.
Hinweise:
► Nur wer fährt, der führt ein Kfz. Vorbereitende Handlungen, wie Zündschlüssel ins Schloss stecken, sind noch kein Führen.
► FE ist der rechtstechnische Ausdruck für die behördlich erteilte Ermächtigung zum Führen von Kfz.
► FE kann vom Gericht, z. B. nach einer Trunkenheitsfahrt gem. § 111a StPO, vorläufig entzogen werden. Polizeiliche Beschlagnahme dient als vorbereitende Maßnahme.
► FS ist eine Urkunde i. S. d. § 267 StGB (Urkundenfälschung) und gleichzeitig ein Ausweispapier nach § 281 StGB (Missbrauch von Ausweispapieren).
► Kfz führt, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte, unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt und dabei das Fzg unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder wenigstens zum Teil leitet.
► Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbH)
Darunter versteht man die Geschwindigkeit, die von einem Kfz nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann.
► Dies ist dann gegeben, wenn das Fzg durch bauliche Änderung, insbesondere durch Einbau eines anderen Motors oder Getriebes, insgesamt in einen Zustand versetzt wird, der die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit dauerhaft unmöglich macht oder dass die bbH durch Anbringung technischer Vorrichtungen/Einrichtungen nicht überschritten werden kann.
Beispiele:
○ FmH 45 wird durch Drosselsatz (elektronische Einspritzregelung) zu FmH 25.
○ Aus einem Motorrad (50 kW) wird durch den Einbau technischer Vorrichtung (Gaswegbegrenzer) eine FE-Klasse A2-Motorrad (35 KW).
► Auf die Schwierigkeit, so eine Einrichtung zu entfernen (Fachwissen), kommt es nicht mehr an.
(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kfz schließen lassen, den FE-Behörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.
Hinweise:
► Auch Infos über Führer fahrerlaubnisfreier Kfz wie Mofas oder Krankenfahrstühle und auch Führer von Fahrrädern fallen unter die Informationspflicht.
► Anzeichen für Alkohol- oder Drogenmissbrauch sind mitzuteilen.
► Vorübergehende Beeinträchtigungen sind nicht mitzuteilen (z. B. Gipsbein).
► Charakterliche Mängel fallen ebenfalls unter die Mitteilungspflicht (z. B. wiederholte Gewalttätigkeiten/KV-Delikte).
► Siehe auch §§ 23 und 46 FeV.
(15) Fahrlehrer
Bei den Übungsfahrten sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als Führer des Kfz, wenn der Kfz-Führer keine entsprechende FE besitzt.
Hinweise:
► Fahrschüler haftet nicht, wenn er die Anweisungen des Fahrlehrers befolgt.
► Aber er kann je nach Ausbildungsstand für vermeidbare Fehler mitverantwortlich sein.
► Fahrlehrer, der sich nicht verkehrserheblich verhält, kann nicht wegen Alkoholdelikten belangt werden. Nur dann, wenn er auf die Steuerung des Fahrzeugs einwirkt, wird er zum Fzg-Führer.
► Fahrlehrer, der als Beifahrer neben einem fortgeschrittenen Fahrschüler sitzt, führt nicht im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO ein Fahrzeug. Er darf somit als Beifahrer mit einem Handy telefonieren. Verlangt wird der fortgeschrittene Fahrschüler. Meine Meinung: Fortgeschritten ist derjenige, der kurz vor der Fahrprüfung steht.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kfz, so hat ihm die FE-Behörde die FE zu entziehen. Bei einer ausländischen FE hat die Entziehung – auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt – die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der FE im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
Hinweise:
► Ungeeignetheit muss aufgrund von Tatsachen erwiesen sein.
► FE-Behörde hat die Möglichkeit, ein ärztliches Zeugnis oder ein Gutachten erstellen zu lassen.
► Siehe auch §§ 23 und 46 FeV.
(2) Mit der Entziehung erlischt die FE. Bei einer ausländischen FE erlischt das Recht zum Führen von Kfz im Inland. Nach der Entziehung ist der FS der FE-Behörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die FE-Behörde die FE aufgrund anderer Vorschriften entzieht.
(1) Mit Freiheitsstrafe (….) wird bestraft, wer
1. ein Kfz führt, obwohl er die dazu erforderliche FE nicht hat oder ihm das Führen des Fzg nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten ist, oder
2. als Halter eines Kfz anordnet oder zulässt, dass jemand das Fzg führt, der die dazu erforderliche FE nicht hat oder dem das Führen des Fzg nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe (…..) wird bestraft, wer
1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kfz führt, obwohl der vorgeschriebene FS nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kfz anordnet oder zulässt, dass jemand das Fzg führt, obwohl der vorgeschriebene FS nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
Hinweise:
► Beachte die Halterpflichten aus § 31 Abs. 1 StVZO:
○ Fahrer muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.
○ Halter hat die Pflicht, die FE zu kontrollieren und die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu überprüfen.
► Erst wenn der FS ausgehändigt ist, ist die FE erteilt.
► Fahren ohne FE ist eine Dauerstraftat, die durch kurze Unterbrechung nicht in zwei Taten aufgeteilt wird.
► Fahren ohne FE liegt z. B. vor, wenn
○ Täter noch nie eine FE besessen hat,
○ Täter eine unzureichende FE hat (§ 6 FeV i. V. m. Anlage 3),
○ Täter die Geltungsdauer der FE nicht beachtet (§ 23 FeV),
○ Täter eine gegenständliche Beschränkung der FE missachtet (§§ 23, 46 FeV),
○ FE durch Täuschung oder Bestechung erlangt wurde,
○ FE nach § 3 StVG durch die Verwaltungsbehörde entzogen wurde,
○ Täter Inhaber einer außerdeutschen FE ist (nicht EU- oder EWR-FE-Inhaber mit ordentlichem Wohnsitz im Inland) und seinen ordentlichen Wohnsitz schon länger als 6 Monate in Deutschland hat.
○ Besitzt der Fahrer eine FE, die nur bis zu einer bestimmten bbH gültig ist, so fährt er ohne FE, wenn er durch technische Veränderungen eine höhere Geschwindigkeit erzielt.
○ KKR fährt anstatt 45 km/h nun 60 km/h. Er benötigt nun die Klasse A1, Klasse AM reicht nicht mehr aus.
(1) Wer in rechtswidriger Absicht
1. ein Kfz oder einen Kfz-Anh., für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
2. ein Kfz oder einen Kfz-Anh. mit einer anderen als der amtlich für das Fzg ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
3. das an einem Kfz oder einem Kfz-Anh. angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kfz oder einem Kfz-Anh. Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.
Hinweise:
► Durch Manipulation des Kennzeichens soll Feststellung des Halters verhindert werden.
► Amtliche Kennzeichen gemäß § 22 sind:
○ Kennzeichen nach § 8 FZV
○ Oldtimerkennzeichen § 9 FZV
○ amtliche „grüne Kennzeichen“ § 9 FZV
○ Saisonkennzeichen § 9 FZV
○ Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen §§ 16, 17 FZV
○ Ausfuhrkennzeichen § 19 FZV
○ Nationalitätszeichen „D“ § 10 FZV und
○ Kennzeichen von ausl. Kfz § 21 FZV.
► Versicherungskennzeichen gelten nicht als amtl. Kennzeichen.
► Es fallen nur Kfz und Anh. darunter, die nach §§ 3 bzw. 4 FZV ein amtliches Kennzeichen führen müssen.
► Es muss sich um ein verwechslungsfähiges Kennzeichen handeln, wobei ein gewisses Maß an Ähnlichkeit erforderlich ist. Fantasiekennzeichen scheiden somit aus.
► § 22 StVG nur anwendbar, wenn die Tat nicht anderweitig mit schwererer Strafe bedroht ist. Siehe § 267 StGB.
► Wird ein Kennzeichen vor der Anbringung am Kfz verändert und nach der Veränderung am Fzg angebracht, kommt § 22 StVG nicht in Betracht, da das Gesetz den Wortlaut „angebrachtes Kennzeichen“ verwendet. Aber § 267 StGB ist zu prüfen.
► Zur Vollendung ist kein Fahren im Straßenverkehr erforderlich. Es genügt bereits die Erfüllung der o. g. Tathandlungen.
► Allgemein gilt: Wer ein entstempeltes, abgelaufenes oder ungültiges Kennzeichen am Kfz belässt, versieht es nicht mit einem falschen Kennzeichen. Fzg ist aber nicht mehr zugelassen; OWi nach den §§ 3 bzw. 4 FZV.
► Das Anbringen i. S. v. „mit Zeichen versieht“ Abs. 1 Nr. 1 setzt nicht zwingend eine feste Verbindung voraus (z. B. Anschrauben). Es genügt auch das Aufstellen hinter der Windschutzscheibe.
Beispiele für Manipulationen:
○ Reflektierende Folie wird aufgeklebt.
○ Motorradkennzeichen wird stark nach oben gebogen, um das Ablesen unmöglich zu machen.
○ Kfz oder der Anh. wird mit einem Zeichen versehen, das den Anschein eines amtlichen Kennzeichens hervorrufen kann.
○ Ungestempeltes/entstempeltes Kennzeichen wird am Fzg angebracht. Dasselbe bei amtlichen Kennzeichen ist § 267 StGB, da nun Urkunde.
○ Bei ungestempelten/entstempelten Kennzeichen wird der Buchstabe F zu einem E abgeändert. Aus der Zahl 3 wird die Zahl 8. Dasselbe mit amtlichen Kennzeichen erfüllt § 267 StGB, da Urkunde.
○ Kennzeichenbeleuchtung wird ausgeschaltet, um das Ablesen des Kennzeichens zu verhindern (z. B. Polizeiflucht).
○ Rotes Kennzeichen wird nicht an dem dafür vorgesehenen Kfz, sondern an einem anderen Kfz angebracht. Nicht § 267 StGB, da Kennzeichen und Fzg keine Einheit bilden, keine Urkunde.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde herstellt, vertreibt oder ausgibt, oder
Hinweise:
► Nr. 1 gilt nur für deutsche Kennzeichen.
► Anzeige erfolgt nach § 6 b Abs. 1 StVG.
► § 6 b Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen. Wer Kennzeichen für Fahrzeuge herstellen, vertreiben oder ausgeben will, hat dies der Zulassungsbehörde vorher anzuzeigen.
2. (weggefallen)
3. Kennzeichen in der Absicht nachmacht, dass sie als amtlich zugelassene Kennzeichen verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder dass ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Kennzeichen in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein der Echtheit hervorgerufen wird, oder
4. nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen feilhält oder in den Verkehr bringt.
Hinweise:
► Bestraft werden Handlungen im Vorfeld des Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 StVG.
► Die Nr. 3 und 4 erfassen alle Kennzeichen, deren missbräuchliche Verwendung unter § 22 StVG fielen, also auch ausländische Kennzeichen.
(2) Nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Abs. 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74 a des StGB ist anzuwenden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fzg-Teile, die in einer vom KBA genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.
(4) Fzg, Fzg-Teile und Ausrüstungen, auf die sich die Owi bezieht, können eingezogen werden.
Hinweis:
► Es handelt sich um die in § 22a StVZO aufgeführten, für die Verkehrssicherheit relevanten Teile, die mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sein müssen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kfz führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Hinweise:
► Kfz sind z. B. E-Bikes, Segways, motorbetriebene Krankenfahrstühle, Bagger, Mofas, Leichtmofas und E-Scooter.
► Pedelec sind keine Kfz (siehe § 1 Abs. 3 StVG und § 63a Abs. 2 StVZO).
► Mit dem Abs. 2 wurde ein Owi-Tatbestand geschaffen, der bereits den Nachweis einer der in der Anlage genannten Substanz im Blut mit Geldbuße belegt.
○ Kommen drogenbedingte Ausfallerscheinungen hinzu, liegt ein Verstoß nach § 316 StGB vor (relative FU).
○ Absolute FU gibt es im Zusammenhang mit Drogen nicht.
► Wird ein anderer als in der Anlage aufgeführter Stoff nachgewiesen, scheidet § 24 a StVG aus.
► 0,5–1,09 Promille ohne Ausfallerscheinungen: § 24 a StVG.
► Ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen bzw. ab 1,1 Promille bei Kfz-Führern oder 1,6 Promille bei Fzg-Führern: § 316 StGB.
► Keine Beschlagnahme FS bei Verstoß nach § 24 a StVG, da kein Regelbeispiel nach § 69 Abs. 2 StGB.
► Nachricht an FE-Behörde.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kfz führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Hinweise:
► MP § 24 a Abs. 2 StVG.
► Drogen, die in der Anlage aufgeführt sind, dürfen unter Beachtung des BtMG von Ärzten verschrieben werden; dann kein Verstoß.
○ Ist der Erwerb hinsichtlich des Erlaubnisdatums bereits gestattet (VT führt Stoff mit sich, obwohl Einnahmedatum noch nicht gegeben ist)?
► Bestimmungsgemäße Einnahme.
Erlaubnis wird zur Selbsttherapie ausgestellt, d. h. Erwerb und Konsum in der angegebenen Dosis erfolgt nicht durch den Arzt, sondern durch den Patient selbst. Patient hat Zugriff auf den Stoff und führt diesen oft auch mit.
► Bestimmungsgemäße Einnahme
○ Sobald sich der Patient nicht an die Dosierungsangabe, Art der Anwendung oder Sorte hält, ist die Einnahme nicht mehr bestimmungsgemäß und das Führen ordnungswidrig. Alle Angaben lassen sich aus der Erlaubnis herauslesen.
○ Ein Patient in einem mir bekannten Fall erhält in der Apotheke den 4-Wochen-Bedarf auf einmal, um ständige Apothekenbesuche zu reduzieren. Es kann demnach nicht festgestellt werden, ob sich der Patient an die maximale Tagesdosis hält, mehr als diese konsumiert oder gar illegal erworbenes Cannabis zusätzlich konsumiert.
► Beweisfeststellung
○ Eine Blutentnahme ist durchzuführen, um die bestimmungsgemäße Einnahme zu überprüfen. Bei der Schilderung des Sachverhalts sollte die anordnende Stelle besonders auf den Umstand des MP, die vorliegende Erlaubnis und nachfolgend dargestellte Verdachtsmomente hingewiesen werden.
► Verdachtsmomente
○ Wird der Stoff mitgeführt?
○ Entspricht mitgeführter Stoff der Erlaubnis (Etikett Medikamentendose)?
○ Wird die Form des Stoffes eingehalten (Blütenform erlaubt, führt aber Haschischplatte mit)?
○ Ist der Erwerb hinsichtlich des Erlaubnisdatums bereits gestattet (VT führt Stoff mit sich, obwohl Erlaubnisdatum in der Zukunft liegt)?
► Nachträglich sollten Ermittlungen bei der angegebenen Apotheke durchgeführt werden, um nachzuprüfen, ob der Stoff rechtmäßig erworben wurde. Falls nicht, liegt anderweitiger Erwerb nahe, was in der Anzeige dokumentiert werden sollte. Das MP schließt eine Ahndung aus, hierzu drei Kriterien:
Das Medikament
○ 1. wurde für einen konkreten Krankheitsfall
○ 2. durch einen Arzt verschrieben und
○ 3. ist zudem bestimmungsgemäß eingenommen worden.
► Weitere Vorschriften
○ Ahndung gem. §§ 315 c, 316 StGB – bei entsprechendem objektiven Tatbestand – bleibt davon unberührt, da in diesen Fällen kein MP vorgesehen ist.
○ Meldung gem. § 2 Abs. 12 StVG an die zuständige FE-Behörde.
○ Auch bei dauerhafter medizinischer Einnahme sollte die Eignung überprüft werden. Anordnende und damit kostentragende Stelle für dieses Sachverständigengutachten ist die FE-Behörde.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kfz im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
Hinweise:
► Variante 1: Alkoholische Getränke zu sich nimmt.
○ Dies geschieht während der Fahrt. Hier genügt eine Zeugenaussage, dass er während der Fahrt getrunken hat.
► Variante 2: Fahrt antreten, obwohl er vor Fahrtantritt Alkohol zu sich genommen hat und „unter der Wirkung steht“.
○ Hier gilt die 0,15-Promille-Grenze (OLG Stuttgart, 18.03.2013). 0,15 anstatt 0,00 Promille deshalb, weil Messungenauigkeiten und endogener Alkohol (im eigenen Körper gebildet) beachtet werden müssen.
○ Ab 0,5 Promille gilt § 24a StVG, dementsprechend auch § 316 StGBi ab 1,1 Promille oder 0,3 Promille mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen.
(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kfz, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kfz oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kfz oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
Hinweise:
► Im Verwarnungsverfahren gilt § 25a nicht.
► „Unangemessener Aufwand“: wenn alle der Sachlage nach nötigen und möglichen, vor allem angemessenen und zumutbaren Nachforschungen keinen Erfolg brachten.
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Hinweise:
► Wenn eine Spezialbestimmung dieselben verpönten Folgen (Behinderung, Belästigung, Gefährdung oder Schädigung) vorsieht, hat die Spezialbestimmung Vorrang.
► Dagegen besteht TE mit § 1 Abs. 2 StVO, wenn die Spezialbestimmung z. B. die Gefährdung nicht beinhaltet.
○ § 5 StVO beinhaltet nur das Behinderungsverbot des Gegenverkehrs. Kommt es zu einer Vollbremsung (Gefährdung, „Beinaheunfall“ vermeiden), liegt TE mit § 1 StVO vor.
► „Anderer“
○ Die Verkehrsvorschriften sind nicht nur zum Schutz von Verkehrsteilnehmern (VT), sondern zum Schutz aller, also auch für die Personen, die am Verkehr nicht teilnehmen, erlassen worden.
Beispiele:
○ Eigentümer eines Hauses ist durch § 1 Abs. 2 StVO geschützt, wenn ein Pkw-Fahrer seinen Gartenzaun beschädigt.
○ Ebenso der Träger der Straßenbaulast (Gemeinde, Staat) bei Beschädigungen eines Leitpfostens oder einer Leitplanke.
○ Mitfahrer in öffentlichen Verkehrsmitteln.
○ Beifahrer im Pkw, der durch einen Verkehrsunfall verletzt wird.
○ Anderer ist aber niemals derjenige, von dem die Gefahr ausgeht.
► Gefährdung:
Darunter versteht man jedes verkehrswidrige Verhalten, das eine Lage herbeiführt, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet (Beinaheunfall). Gefahr eines Unfalls muss in bedrohliche Nähe gerückt sein, so dass es nur vom Zufall abhängt, ob ein schädigendes Ereignis eintritt.
○ Erkennt ein VT rechtzeitig, dass es zu einem Unfall kommen könnte und passiert dies zu einem Zeitpunkt, in dem auch der Verursacher den Eintritt des Schadens durch verkehrsgerechte Maßnahmen, wie z. B. Geschwindigkeitsverringerung, noch abwenden kann, so liegt keine Gefährdung, evtl. aber eine Behinderung vor.
○ Kann der Andere aber nur durch seine eigene schnelle Reaktion der Gefahr entgehen, dann war er gefährdet.
○ § 1 Abs. 2 StVO schützt eine Sache nur gegen Beschädigung. Eine Gefährdung der Sache i. S. d. § 1 Abs. 2 StVO ist nicht möglich.
○ Sachgefährdung nach § 315c StGB (Straßenverkehrsgefährdung) und 315b StGB (Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) sind jedoch möglich.
Beispiel:
○ Ein entgegenkommender Überholer kann seinen Überholvorgang nicht mehr rechtzeitig beenden. Pkw-Fahrer A erkennt dies. Er muss die gefährliche Verkehrssituation durch starkes Abbremsen entschärfen. Hätte er dies nicht getan, wäre es aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Unfall gekommen. Pkw-Fahrer A wurde gefährdet.
► Behinderung:
○ Wird durch ein haltendes oder parkendes Fzg der fließende Verkehr behindert oder sogar gefährdet und kann nicht über die Spezialnorm des § 12 StVO geahndet werden, so ist § 1 Abs. 2 StVO zu prüfen.
► Vermeidbare Belästigungen sind:
○ Unnötiges Hin- und Herfahren i.g.O., wenn Andere dadurch belästigt werden.
○ Unnötige Lärm- oder Abgasbelästigungen, z. B. durch Warmlaufenlassen des Motors, Anfahren mit quietschenden Reifen.
○ Zu beachten ist jedoch § 30 StVO, der in diesen Fällen als Spezialvorschrift greift.
► Abgrenzung Schädigung/Belästigung:
○ Fahrer A durchfährt mit seinem Pkw eine Pfütze und bespritzt einen am Fahrbahnrand stehenden Fußgänger. Hose des Fußgängers wird beschmutzt. Es ist zunächst zu prüfen, ob der Schmutz an der Hose leicht entfernt werden kann. Ist dies der Fall, liegt lediglich eine Belästigung vor, da das körperliche Wohlbefinden des Fußgängers durch das Spritzwasser beeinträchtigt wurde. Kann die Hose aber nur durch eine fachgemäße Reinigung gesäubert werden, gilt sie als beschädigt.
► Parkplatzunfälle, siehe bei § 8 StVO.
(1) Fzg müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
Hinweise:
► Seitenstreifen gehört gemäß § 2 Abs. 1 StVO nicht zur Fahrbahn. Benutzt ein VT den Seitenstreifen (Standspur), um an einem Stau rechts vorbeizufahren, überholt er nicht verbotenerweise rechts, da Überholen begrifflich nur auf der Fahrbahn möglich ist. Es liegt ein Verstoß gegen die Vorschrift der Fahrbahnbenutzung (§ 2 Abs. 1 StVO) vor.
► OWi nach § 2, wenn eine LZA über Gehweg oder Tankstellengelände umfahren wird.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
Hinweise:
► Es muss nicht strikt am rechten Fahrbahnrand gefahren werden.
► Nach der Rechtsprechung kann
○ 1,0 Meter vom rechten Fahrbahnrand und
○ 0,5 Meter rechts der Mittellinie gefahren werden.
Beispiele:
○ Rechtsfahrgebot verletzt auch, wer unbeabsichtigt infolge eines Fahrfehlers auf die linke Fahrbahnseite gerät.
○ Schneiden von Kurven über die Fahrbahnmitte hinaus ist grundsätzlich verboten.
○ Verstoß gegen die Fahrbahnbenutzungspflicht, wenn ein VT einen Parkplatz zum Überholen benutzt oder
○ eine rote LZA umfährt und dabei einen Parkplatz und ein Tankstellengelände benutzt.
► Unerlaubtes Parken auf Gehwegen verstößt gegen § 12, nicht gegen § 2 StVO.
► Wer links von Z 295 „durchgezogene Linie“ fährt, verstößt gegen §§ 2 und 41 StVO in TE.
(3) Fzg, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Winterreifenpflicht (Zusammenfassung)
Hinweise:
► Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kfz nur mit Reifen gefahren werden, die den Anforderungen des § 36 Abs. 4 StVZO entsprechen.
○ Als „Reifen für winterliche Verhältnisse“ gelten seit 01.06.2017 nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) an der Reifenflanke.
○ Für die bisher erlaubten M+S Reifen besteht eine Übergangsregelung bis 30.09.2024, sofern die Reifen vor dem 01.01.2018 hergestellt wurden (§ 36 Abs. 4 a StVZO, § 52 Abs. 2 StVO).
○ Das Herstellungsdatum lässt sich an der Reifenflanke ablesen, z. B. steht 5217 dabei für die KW 52 aus 2017.
► Ausgenommen sind nach Satz 2
► Nr. 1 Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft (z. B. Mähdrescher, Zugmaschine),
► Nr. 2 einspurige Kfz (vom Leichtmofa bis zum Motorrad),
► Nr. 3 Gabelstapler,
► Nr. 4 motorisierte Krankenfahrstühle,
► Nr. 5 Einsatzfahrzeuge der Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei, Zolldienst, für die bauartbedingt keine Winterreifen verfügbar sind und
► Nr. 6 Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Winterreifen verfügbar sind. Diese Reifen werden mit einem verstärkten, mehrlagigen Reifenunterbau (Karkasse) hergestellt und werden z. B. für LKW (Baustellenfahrzeuge) oder Mobilkräne verwendet.
► Fzg-Führer, die ihr von der Winterreifenpflicht ausgenommenes Fzg bei den o. g. Witterungslagen führen wollen, müssen
○