MANZ RATGEBER
Pflegerecht in Heimen
Pflegerecht in Heimen
von
HR Dr. Hans Peter Zierl
Dr. Klaus Mayr, LL.M.
Mag. Dr. Ewald Maurer
Mag. Dr. Christian Gepart
2. Auflage
Zitiervorschlag: Zierl/Mayr/Maurer/Gepart, Pflegerecht in Heimen2 (2020)
Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.
Sämtliche Angaben in diesem Ratgeber erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung der Autoren sowie des Verlages ist ausgeschlossen.
Sämtliche Begriffe und Definitionen sind in ihrer geschlechtsneutralen Bedeutung zu verstehen.
ISBN Print: 978-3-214-07107-3
ISBN E-Book: 978-3-214-07110-3
© 2020 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien
Telefon: (01) 531 61-0
E-Mail: verlag@manz.at
www.manz.at
Covernachweis: Illustration © Nicolas Aznarez
Druck: FINIDR, s.r.o., Český Těšín
Geleitwort
Wir stehen als Gesellschaft vor großen Herausforderungen. Die Singularisierung der Haushalte, die sich verändernden Familienstrukturen und nicht zuletzt die demografische Entwicklung werden sowohl Chancen als auch Herausforderungen für unsere Gesellschaft mit sich bringen. Der sehr positiven Entwicklung, dass wir immer älter werden, muss mit adäquaten Lebens-, Wohn- und in weiterer Folge Betreuungskonzepten begegnet werden. Dabei werden auch hinkünftig stationäre Pflegeeinrichtungen einen wesentlichen Beitrag für unsere Gesellschaft zu leisten haben.
Pflegeeinrichtungen werden dabei mit einer Fülle an rechtlichen Fragestellungen, Vorgaben und Rahmenbedingungen konfrontiert, die den Handlungsspielraum mitunter deutlich einschränken, in anderen Fällen aber auch zu einem neuen Bewusstsein führen können. Als sehr positives Beispiel kann hierbei das 2. Erwachsenenschutzgesetz angesehen werden.
Ein gelingendes Miteinander zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern, Angehörigen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Pflegeeinrichtung muss von einer Vertrauensbasis getragen werden, um bestmöglich im Sinne unserer älteren Menschen agieren zu können. Dabei ist auch die Klärung rechtlicher Fragestellungen essentiell. Für die zahlreichen rechtlichen Fragestellungen, die sich rund um den Themenbereich ergeben, bietet „Pflegerecht in Heimen“ einen wertvollen Beitrag. Hierbei werden alle relevanten Themenbereiche angesprochen und verständlich dargelegt. Nicht zuletzt für Einrichtungsleitungen stellt „Pflegerecht in Heimen“ ein hilfreiches Instrument und Standardwerk dar.
Im Namen des Bundesverbandes „Lebenswelt Heim“ darf ich den Autoren des Werkes meinen herzlichsten Dank für ihre wertvolle Arbeit aussprechen! Durch „Pflegerecht in Heimen“ wird ein wichtiger Beitrag für die Rechte von Bewohnerinnen und Bewohnern in stationären Pflegeeinrichtungen geleistet.
Markus Mattersberger, MMSc MBA
Präsident Lebenswelt Heim – Bundesverband
Vorwort der Autoren
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen sowie deren Träger sind im Heimalltag mit zahlreichen Vorschriften konfrontiert. Diese bilden die rechtliche Grundlage bzw. den Rahmen für die Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Menschen. Dabei handelt es sich vor allem um
• das Zivilrecht, insbesondere das Heimvertragsgesetz (Kapitel I. „Heimvertrag“), das die Rechtsbeziehung zwischen Heimträger und Heimbewohner regelt, und das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz sowie das Patientenverfügungs-Gesetz (Kapitel III. „Erwachsenenschutz & Heimaufenthalt“),
• das Arbeitsrecht (Kapitel V. „Arbeitsrechtliche Bestimmungen für Heimträger und deren Bedienstete“), das unter anderem die Frage des (sehr unterschiedlichen) Vertragsverhältnisses zwischen Einrichtungsträgern und deren Mitarbeitern zum Gegenstand hat (Dienstvertrag, Arbeitszeit, Unterschiede zwischen privatem Arbeitsrecht und Vertragsbedienstetenrecht, Entgeltfragen, Urlaub etc.),
• das sogenannte Berufsrecht (Kapitel IV. „Die praktische Anwendung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes in Heimen“), das die Berufsbilder der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (diplomiertes Personal, Pflegefachassistenten und Pflegeassistenten) und der Sozialbetreuungsberufe beinhaltet, sowie nicht zuletzt
• das Heimaufenthaltsgesetz (Kapitel II. „Freiheitsbeschränkungen in Heimen“), das den Umgang mit Freiheitsbeschränkungen an psychisch oder geistig beeinträchtigten Bewohnern regelt und den anordnungsbefugten Personen verantwortungsvolle und mitunter überaus schwierige Entscheidungen abverlangt.
Normadressaten der genannten Rechtsvorschriften sind vielfach nicht Juristen, sondern überwiegend die Einrichtungsträger, deren Mitarbeiter und Bewohner sowie Ärzte. Die gesetzeskonforme Vollziehung dieser Rechtsmaterien stellt für den ohnehin stark belasteten Personenkreis eine enorme Herausforderung dar.
Dies hat der Manz-Verlag zum Anlass genommen – im Rahmen der ÖZPR-Ratgeber – einen (leicht verständlichen) Band „Pflegerecht in Heimen“ herauszugeben, um diesen Personen sowie Vertretern und Angehörigen der Bewohner und sonstigen Interessierten den Einstieg bzw. Zugang zu den für sie wichtigen Rechtsnormen zu erleichtern und damit eine solide Basis an rechtlichem Grundwissen zu vermitteln. Da eine übersichtliche und rasche Orientierung im Vordergrund steht, haben wir die Frage- und Antwort-Form gewählt. Divergierende Rechtsauffassungen werden dieser Zielsetzung entsprechend nicht erörtert. Um allfälligen weiteren Fragen nachgehen zu können, enthalten die jeweiligen Kapitel bzw. Abschnitte am Ende eine kurze Übersicht über die wichtigste Literatur. Den Bedürfnissen der Praxis kommen zahlreiche Beispiele und Muster entgegen. Dieser Ratgeber berücksichtigt die Gesetzeslage mit Stand 1. April 2019.
Auf die nicht juristisch versierten Praktiker Rücksicht nehmend haben wir auf die Anführung von Gesetzblättern, Literatur, Judikatur (großteils) und auf Fußnoten verzichtet.
Von einer geschlechtsneutralen Schreibweise nehmen wir aus Gründen der leichteren Lesbarkeit Abstand.
Wir hoffen, dass wir mit diesem Ratgeber, der nunmehr in zweiter Auflage vorliegt, einen kleinen Beitrag zu einem reibungslosen Ablauf des Pflege- und Heimalltags leisten können!
September 2019
Christian Gepart
Ewald Maurer
Klaus Mayr
Hans Peter Zierl
Inhaltsverzeichnis
Geleitwort
Vorwort der Autoren
Heimvertrag
Hans Peter Zierl
I. Allgemeines
A. Zum Heimvertragsgesetz
B. Vielfalt an Beziehungen im Heim
C. Grundlegende Rechtsbegriffe
II. Verträge zwischen Heimträgern und Heimbewohnern
III. Informationspflicht des Heimträgers
IV. Inhalt und Form des Heimvertrags
V. Vertrauensperson
VI. Entgeltminderung
VII. Kautionen und unzulässige Vereinbarungen
VIII. Kündigung durch Heimbewohner; Todesfall
IX. Kündigung durch Heimträger
X. Verbandsklage
Freiheitsbeschränkungen in Heimen (Heimaufenthaltsgesetz)
Hans Peter Zierl
I. Einleitung
II. Allgemeine Bestimmungen
A. Freiheitsbeschränkung
B. Schutz der persönlichen Freiheit
C. Geltungsbereich des HeimAufG
III. Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung
A. Zulässigkeitsvoraussetzungen
B. Vornahme einer Freiheitsbeschränkung
C. Dokumentation
D. Aufklärung und Verständigung
IV. Vertretung
V. Gerichtliche Überprüfung
A. Verfahren erster Instanz
B. Rechtsmittel und Rekursverfahren
C. Besondere Bestimmungen
VI. Schlussbestimmungen
A. Haftung und Rückersatz
B. Sonstige Bestimmungen
Erwachsenenschutz & Heimaufenthalt
Ewald Maurer
I. Allgemeines zum 2. Erwachsenenschutzgesetz und Heimaufenthalt
A. Schutz für beeinträchtigte Menschen durch Heimaufenthalt
B. Heimaufenthalt aufgrund eigenen oder fremden Willens
C. Persönliche Freiheit und Freiheitsbeschränkungen
II. Hilfe für psychisch Kranke oder vergleichbar Beeinträchtigte
III. Voraussetzungen für eine gerichtliche Erwachsenenvertretung (Einfacherklärung)
IV. Auswirkungen der Erwachsenenvertreterbestellung bzw. Vorsorgevollmacht
V. Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters
VI. Pflichten, Aufgaben und Rechte des Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten
A. Gesetzliche Vertretung (§§ 239–249 ABGB)
B. Vermögenssorge (§§ 258 bzw. 215 – 224 ABGB, §§ 133–138 AußStrG)
C. Personensorge (§§ 250, 251 ABGB)
D. Rechtsschutz in der Psychiatrie (Unterbringungsgesetz)
E. Rechtsschutz in Heimen (Heimaufenthaltsgesetz)
F. Wie läuft ein gerichtliches Erwachsenenschutzverfahren ab?
VII. Änderung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
VIII. Alternativen zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung
A. Vorsorgevollmacht (§§ 260–263 ABGB)
B. Gewählte Erwachsenenvertretung (§§ 264–267 ABGB)
C. Gesetzliche Erwachsenenvertretung (§§ 246, 268–270 ABGB)
D. Spezialfall Patientenverfügung (BGBl. I 2006/55 i.d.F. BGBl. I 2019/12 – siehe auch Muster bzw. Formular Seite 270)
E. Überwachungsmöglichkeiten durch das Gericht (§ 259 ABGB; §§ 130–139, 141 AußStG)
F. Gerichtliche Kontrolle in der Personensorge (§ 131 AußStrG)
G. Erwachsenenschutzvereine (§§ 1, 2–4, 4a, 4b, 4c, 4d, 4e, ErwSchVG)
H. Kosten
Die praktische Anwendung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes in Heimen
Christian Gepart
I. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
A. Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
B. Pflegeassistenzberufe
C. Berufspflichten in der Gesundheits- und Krankenpflege
II. Sozialbetreuungsberufe
A. Allgemeines
B. Vereinbarung zwischen Bund und Ländern betreffend Sozialbetreuungsberufe
C. Berufsbilder der Sozialbetreuungsberufe
D. Unterstützung bei der Basisversorgung
E. Berufspflichten der Sozialbetreuungsberufe
III. Personenbetreuung und persönliche Assistenz
Arbeitsrechtliche Bestimmungen für Heimträger und deren Bedienstete
Klaus Mayr
I. Allgemeines
II. Welches Arbeits- bzw. Dienstrecht kommt zur Anwendung?
III. Grundzüge des Vertragsbedienstetenrechts
IV. Grundzüge des privaten Arbeitsrechts
A. Allgemeines
B. Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
C. SWO-Kollektivvertrag
V. Bestimmungen, die im privaten und öffentlichen Dienstrecht gelten
VI. Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Betrieb
A. Die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft
B. Betriebsvereinbarungen
Anhang
Ewald Maurer
I. Erwachsenenvertreter-Verfügung (§ 244 ABGB)
II. Lebenssituationsbericht/Antrittsbericht
III. Rechnungslegungsbericht/Schlussrechnung
IV. Nicht verbindliche (aber als Orientierungshilfe beachtliche) Patientenverfügung
V. Formular für eine verbindliche Patientenverfügung
VI. Beratungsstellen
Abkürzungsverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Das Autoren-Team
Heimvertrag
I. Allgemeines
A. Zum Heimvertragsgesetz
Der Wechsel in ein Heim stellt eine wesentliche Veränderung im Leben älterer oder pflegebedürftiger Menschen dar. Die Heimaufnahme soll jedoch nicht zu einer Verschlechterung der rechtlichen Position der betroffenen Personen führen.
Das privatrechtliche (= zivilrechtliche) Verhältnis zwischen Heimträgern und Heimbewohnern war bisher (bundes-)gesetzlich nicht gesondert geregelt. Das konnte zu Vertragsgestaltungen führen, die es an der wünschenswerten Transparenz fehlen lassen und die den Schutzbedürfnissen der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen nicht ausreichend Rechnung tragen.
Der Gesetzgeber wollte daher ein klares und transparentes Rechtsverhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohner schaffen und dieses Vertragsverhältnis (Heimvertrag) ausdrücklich regeln. Erklärtes Ziel war es dabei, den rechtlichen Schutz der Bewohner vor benachteiligenden Vertragsgestaltungen zu verbessern und das bestehende Rechtsschutzdefizit zu beseitigen. Die hierfür erforderlichen Regelungen wurden in einem eigenen Gesetzeswerk – im Heimvertragsgesetz – zusammengefasst.
Die genannten Ziele wurden durch verbraucherrechtliche Bestimmungen erreicht, mit denen einige zivilrechtliche Aspekte der Beziehungen zwischen den Trägern von Heimen und ihren Bewohnern geregelt werden.
Heimbewohner und ihre Angehörigen sollten vor allem darüber Bescheid wissen, was sie in einem Heim erwartet, etwa über
• die Kosten des Heimaufenthalts,
• die Versorgungs-, Pflege- und Betreuungsleistungen im Heim,
• die Unterkunft,
• die Alltagsgestaltung und viele andere Belange.
Dies soll im Wesentlichen dadurch erreicht werden, dass das Heimvertragsgesetz den Heimträgern verschiedene Verpflichtungen auferlegt und den Heimbewohnern Rechte einräumt, etwa:
• Informationspflichten der Heimträger, z.B. Angaben über
– die Unterkunft und die Verpflegung,
– die Betreuung und die Pflege,
– die sonstigen medizinischen und therapeutischen Leistungen,
– die soziale Betreuung,
– das Entgelt;
• zwingende Mindestinhalte für den zivilrechtlichen Heimvertrag,
• Minderung des Entgelts
– bei Mängeln bei der Erbringung einer Leistung durch den Heimträger oder
– wenn der Bewohner länger abwesend ist,
• Beschränkung der Zulässigkeit der Einhebung von Kautionen,
• Kündigungsbeschränkungen für den Heimträger.
Das neue Heimvertragsgesetz wurde in das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) – mit der Paragraphenbezeichnung „§§ 27b bis 27i“ – eingefügt. Neben den übrigen Vorschriften des KSchG gilt für das Heimvertragsverhältnis auch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).
Das Heimvertragsgesetz trat mit 1. Juli 2004 in Kraft. Es ist nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verwirklicht wurden bzw. werden. Die Kündigungsschutzregeln und andere Schutzbestimmungen gelten allerdings auch für „alte“ Vertragsverhältnisse.
B. Vielfalt an Beziehungen im Heim
Kommt ein älterer und/oder pflegebedürftiger Mensch in ein Altenheim oder in eine Einrichtung der Behindertenhilfe, muss er mit einer völlig neuen Situation zurechtkommen. Er steht einer Vielzahl an neuen sozialen Kontakten und Rechtsverhältnissen gegenüber; beispielhaft seien genannt: Das Pflegepersonal und der Heimleiter, sonstige Bedienstete des Heimträgers, Mitbewohner, Ärzte, Therapeuten, Vertreter (insbesondere Bewohnervertretung) und Vertrauensperson des Bewohners, Freiwilligendienste, Besucher.
Der Schwerpunkt in der täglichen Praxis liegt zweifellos beim „Beziehungsdreieck“ Bewohner – Heimträger – Personal. Ein für den Bewohner möglichst angenehmer Heimaufenthalt setzt eine gut funktionierende Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten voraus. Die Bewohner sollen dabei stets im Mittelpunkt der Beziehungen im Heim stehen. Das bringt auch die Abbildung „Kooperationspartner beim Heimaufenthalt“ zum Ausdruck.
Kooperationspartner beim Heimaufenthalt
In rechtlicher Hinsicht besteht beim Bewohner stets eine Beziehung zum
• Heimträger; wenn es sich beim Heimaufenthalt um eine Leistung sozialer Hilfe handelt, darüber hinaus auch zum
• Sozialhilfeträger und zur
• Sozial(hilfe)behörde.
Vereinfachend spricht man vom „Dreiecksverhältnis“ Heimbewohner – Heimträger – Sozialhilfeträger. Das Heimvertragsgesetz betrifft allerdings bloß das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Heimbewohner und Heimträger. Siehe folgende Abbildung:
Hinweis
Das Heimvertragsgesetz beruht auf der Zivilrechtskompetenz des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 6 Bundes-Verfassungsgesetz). Den Ländern obliegt die Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebs von Alten- und Pflegeheimen.
C. Grundlegende Rechtsbegriffe
Zum besseren Verständnis der folgenden Ausführungen sollen in aller Kürze einige grundlegende rechtliche Begriffe erklärt werden. Ganz wichtige Begriffe in der Rechtsordnung sind die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit sowie die Rechtsfähigkeit.
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie kommt in unserer Rechtsordnung allen Menschen (= physischen Personen) zu, und zwar völlig unabhängig vom Alter oder einer allfälligen geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung. Jeder Mensch kann daher
• Vertragspartner, etwa beim Abschluss eines Heimvertrags,
• Partei eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie
• Träger eines Grundrechts (z.B. Recht auf Leben, Freiheit) sein.
Rechtsfähig sind außerdem die sogenannten juristischen Personen, beispielsweise die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), Gemeindeverbände wie die Sozialhilfeverbände, Sozialversicherungsträger, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vereine (z.B. Hilfswerk, Rotes Kreuz, Volkshilfe), weiters Pfarren, Caritas, Diakonie und kirchliche Orden. Um im Rechtsverkehr tätig zu werden, bedürfen juristische Personen für sie handelnder natürlicher Personen (= Organe), z.B. Bürgermeister, Obmann, Geschäftsführer.
Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Kurz: Eine Person versteht, was sie macht, was das für Folgen hat und handelt danach. Bei Volljährigen wird im Zweifel vermutet, dass sie entscheidungsfähig sind.
Unter Handlungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein. Die Handlungsfähigkeit ist der Oberbegriff für andere rechtliche Fähigkeiten, insbesondere die Geschäftsfähigkeit, Ehefähigkeit, Testierfähigkeit und Verfahrensfähigkeit. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten, etwa einen Heimvertrag abzuschließen oder zu kündigen. Die Geschäftsfähigkeit setzt voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist und wird bei Volljährigen vermutet. Näher dazu siehe Kapitel III.; vgl. auch die folgende Übersicht „Rechtsfähigkeit – Entscheidungsfähigkeit“.
Beim Thema „Heimvertrag“ stehen die Geschäftsfähigkeit und die Entscheidungsfähigkeit eines Menschen im Vordergrund.
Im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen, z.B. Legen einer PEG-Sonde, und mit Freiheitsbeschränkungen ist die Entscheidungsfähigkeit maßgebend (siehe vorhin). Die selbstständige Teilnahme an einem Verfahren bei Gericht (z.B. Klagen wegen Nichteinhaltung des Heimvertrags) oder einer Verwaltungsbehörde (z.B. Antrag auf Sozialhilfe) setzt die Verfahrensfähigkeit (= Prozessfähigkeit) der betreffenden Person voraus.
Als Deliktsfähigkeit bezeichnet man die Fähigkeit, für eigene rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen verantwortlich zu sein.
Mangelt es einem Menschen an der Entscheidungsfähigkeit, muss für ihn eine andere Person tätig werden, und zwar entweder ein gesetzlicher oder ein gewillkürter (= rechtsgeschäftlich bestellter) Vertreter. Der Begriff „gesetzlicher Vertreter“ wird im neuen Erwachsenenschutzrecht genau definiert (siehe Kapitel III.).
II. Verträge zwischen Heimträgern und Heimbewohnern
Welche Verträge regelt das Heimvertragsgesetz?
Die §§ 27b bis 27i des KSchG regeln bestimmte Aspekte zivilrechtlicher Verträge zwischen den Trägern und den Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei Menschen aufgenommen werden können.
Sie gelten für Verträge über die dauernde oder auch nur vorübergehende
• Unterkunft,
• Betreuung und
• Pflege
in solchen Einrichtungen (Heimverträge).
Die Bestimmungen des Heimvertragsgesetzes kommen nur dann zur Anwendung, wenn der Vertrag ein Rechtsgeschäft zwischen
• dem Heimträger als Unternehmer auf der einen Seite und
• dem Heimbewohner als Verbraucher (Konsument) auf der anderen Seite ist.
Für Alten- oder Pflegeheimträger (nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen) wird der Heimvertrag regelmäßig ein unternehmerisches Geschäft im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 KSchG sein, sodass der Heimträger Unternehmer sein wird.
Für Träger anderer Einrichtungen, in denen wenigstens drei Menschen untergebracht, gepflegt und betreut werden können, kann man allein schon aufgrund des mit der Unterkunft, Betreuung und Pflege von drei Personen verbundenen Aufwandes davon ausgehen, dass ein unternehmerisches Geschäft vorliegt und diese daher Unternehmer sind.
Heimbewohner werden regelmäßig Verbraucher (Konsumenten) im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sein.
Wer sind die Vertragspartner beim Abschluss des Heimvertrags?
Als Vertragspartner beim Abschluss des Heimvertrags kommen nur ein Heimträger (als Unternehmer) und ein (künftiger) Heimbewohner (als Verbraucher) in Betracht.
„Heimträger“ im Sinn des Heimvertragsgesetzes können sein:
• juristische Personen des öffentlichen Rechts, etwa
– Gebietskörperschaften, also Bund, Länder und Gemeinden
– Sozialversicherungsträger, z. B. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
– Kirchen und kirchliche Einrichtungen, z. B. Orden, Caritas, Diakonie
– gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften
• privatrechtliche juristische Personen, etwa
– eine GmbH oder eine AG
– ein Verein, z.B. Rotes Kreuz, Hilfswerk, Volkshilfe
• natürliche Personen
„Heimbewohner“ sind zwar primär ältere Menschen. Das Heimvertragsgesetz ist aber auch für andere Personen, die aufgrund einer Erkrankung oder Beeinträchtigung eine stationäre Einrichtung bewohnen und dort gepflegt und betreut werden, anzuwenden.
Was regelt das Heimvertragsgesetz im Einzelnen?
Das Heimvertragsgesetz regelt nur bestimmte zivilrechtliche Fragen. Die §§ 27b ff KSchG gelten bloß insoweit, als die Beziehung zwischen dem Träger und dem Bewohner zivilrechtlicher Natur ist. Sie regeln auch nicht die gesamten zivilrechtlichen Beziehungen. Es werden nur „bestimmte Aspekte zivilrechtlicher Verträge“ geregelt. Ansonsten gelten für die zivilrechtlichen Beziehungen die allgemeinen Vorschriften des KSchG, aber auch die Bestimmungen des ABGB.
Beruhen – wie das in manchen Ländern der Fall ist – bestimmte Bereiche, wie etwa
• die Zuweisung eines Heimplatzes oder
• die Aufnahme und die Betreuung in einer Behinderteneinrichtung durch einen Träger der Sozial- und Behindertenhilfe,
auf dem öffentlichen Recht, so sind nicht die §§ 27b ff KSchG, sondern die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen maßgebend.
Verträge über Unterkunft, Betreuung und Pflege: Das Heimvertragsgesetz gilt nur für Verträge, in denen die Unterkunft, die Betreuung und die Pflege von Menschen in Heimen und anderen Einrichtungen Hauptzweck des Vertrags ist. Es muss sich also um einen „gemischten Vertrag“ handeln, der zumindest diese drei Leistungselemente enthält. Fehlt auch nur eines dieser Elemente, so ist das Heimvertragsgesetz nicht anzuwenden.
Ständiger oder vorübergehender Aufenthalt? Für die Geltung des Heimvertragsgesetzes spielt es keine Rolle, ob sich die Betroffenen ständig (z.B. Langzeitpflege) oder nur vorübergehend (z.B. Kurzzeitpflege) in der Einrichtung aufhalten.
Zurverfügungstellung von Wohnraum: Der Ausdruck „Unterkunft“ und der Begriff „Heimbewohner“ im Heimvertragsgesetz bedeuten, dass der Heimträger dem Bewohner einen Wohnraum oder mehrere Räume zur Verfügung stellt. Näher dazu Kapitel D.
Drei Personen als Untergrenze für die Geltung des KSchG: Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen die §§ 27b ff KSchG auf möglichst viele stationäre Einrichtungen – unabhängig von ihrer Größe – Anwendung finden. Deshalb hat er für die Geltung des Heimvertragsgesetzes eine Untergrenze von drei Personen vorgesehen. Für die Anwendung des KSchG genügt es, wenn in einer Einrichtung zumindest drei Personen aufgenommen, betreut und gepflegt werden können.
Das Heimvertragsgesetz umfasst damit neben Alten- und Pflegeheimen auch andere Einrichtungen, die mit ihren Bewohnern Verträge über die Unterkunft, die Betreuung und die Pflege abschließen oder in einem vertragsrechtlichen Verhältnis stehen. Dazu zählen etwa auch die Unterkunft, die Betreuung und die Pflege durch „Pflegefamilien“ mit mindestens drei Pflegeplätzen.
Welche Verträge regelt das Heimvertragsgesetz nicht?
Das Heimvertragsgesetz ist z.B. nicht anzuwenden auf
• Verträge über die Übernahme der Pflege und Erziehung von Minderjährigen in Heimen oder anderen Einrichtungen,
• Verträge über die Aufnahme, Pflege und Betreuung von Pfleglingen in Krankenanstalten und stationären Einrichtungen für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen,
• die Betreuung und Pflege in tagsüber betriebenen Einrichtungen der Alten,- Sozial- und Behindertenhilfe – soweit sie überhaupt auf einem zivilrechtlichen Vertrag beruhen – in der Regel nicht, weil damit im Allgemeinen nicht die Überlassung von Wohnräumen verbunden ist,
• die Pflege und Betreuung von Menschen durch Familienangehörige,
• Ausgedingeverträge, wie sie im bäuerlichen Bereich nach wie vor üblich sind,
• Verträge mit den Trägern ambulanter oder mobiler Dienste (z.B. Hauskrankenpflege) und mit den Trägern medizinisch-technischer Dienste,
• zivilrechtliche Verträge über Arbeitsleistungen (etwa in einer Behindertenwerkstatt), wenn der Vertragspartner des Trägers der Einrichtung als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist (vgl. § 1 Abs. 4 KSchG).
Sind Heimverträge zu vergebühren?
Heimverträge unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach § 33 Tarifpost 5 des Gebührengesetzes. Denn bei Heimverträgen handelt es sich nicht etwa um Bestandverträge (das sind Miet- oder Pachtverträge) im Sinn dieser Gebührenbestimmung, sondern um gemischte Verträge, die sich aus mehreren Leistungselementen zusammensetzen.
Beim Heimvertrag steht im Allgemeinen nicht die mietvertragliche Komponente (= Unterkunft), sondern die Betreuungs- und Pflegekomponente im Vordergrund.
Anders verhält es sich freilich bei Verträgen, die im Kern mietrechtlicher Natur sind, etwa bei „Seniorenwohngemeinschaften“ oder bei der Wohnform des „betreuten Wohnens“ oder „betreubaren Wohnens“.
Beispiele
• Mehrere Senioren mieten gemeinsam eine dafür geeignete Wohnung und versorgen sich grundsätzlich selbst.
• Ältere Menschen mieten in einer Anlage eine ihren Bedürfnissen entsprechende und mit einem Notruf ausgestattete Wohnung, wobei sie sich bestimmte Dienstleistungen „zukaufen“ können.
In diesen Fällen liegen keine gemischten Verträge, sondern Mietverträge im Sinn des Zivil- und des Gebührenrechts vor, deren schriftlicher Abschluss die Gebührenpflicht auslösen kann.
Relevante gesetzliche Bestimmung: § 27b KSchG
III. Informationspflicht des Heimträgers
Welche Pflichten hat der Heimträger?
Der Heimträger hat Interessenten, die er in seine Einrichtung aufnehmen kann, auf deren Verlangen schriftlich über alle für den Vertragsabschluss sowie die Unterkunft, die Betreuung und die Pflege im Heim wesentlichen Belange zu informieren.
Ein Heimträger ist verpflichtet, die Interessenten an einem Heimplatz ausreichend über sein Leistungsspektrum zu informieren. Manche Regelungen in Landesgesetzen enthalten ebenso eine Informationspflicht.
Hinweis
Auch Landesgesetze können im Internet abgerufen werden: www.ris.bka.gv.at/Landesrecht (Eingabe eines bestimmten Suchwortes oder des Titels eines Gesetzes).
Diese Verpflichtung hat den Zweck,
• dem erhöhten Informationsbedürfnis der Betroffenen und ihrer Angehörigen vor dem Eintritt in ein Heim Rechnung zu tragen,
• die Möglichkeit zu bieten, die Angebote mehrerer Heime miteinander zu vergleichen und jenes auszusuchen, das den Anforderungen des Einzelfalls am besten gerecht wird.
Wie sieht die Informationspflicht im Einzelnen aus?
• Wann muss der Heimträger informieren?
Die Information hat bereits vor Abschluss des Vertrags zu erfolgen.
• Wie muss der Heimträger informieren?
Der Heimträger hat die Informationen dem Interessenten auf dessen Verlangen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Dies kann beispielsweise durch einen Prospekt mit Fotos und Abbildungen erfolgen. Nicht ausreichend wäre aber, wenn der Träger die fraglichen Informationen nur auf einer Homepage im Internet zur Verfügung stellt und darauf bloß verweist, zumal gerade ältere Menschen vielfach noch keinen Zugang zum Internet haben.
• Wen muss der Heimträger informieren?
Der Heimträger muss nur solche Interessenten informieren, die er auch in seiner Einrichtung aufnehmen kann.
• Wen braucht der Heimträger nicht zu informieren?
Der Heimträger muss diejenigen Interessenten nicht informieren, die er nicht aufnehmen kann.
Beispiele
Kann ein Heimträger nur hilfsbedürftige Menschen aus einer bestimmten Gemeinde oder einem bestimmten Verwaltungsbezirk aufnehmen, so muss er auswärtige Anfrager nicht informieren.
Weiters trifft ihn keine Informationspflicht, wenn er auf absehbare Zeit keinen Pflege- oder Betreuungsplatz anbieten kann, weil das Heim voll belegt ist.
• Muss der Interessent Kosten für die Information des Heimträgers bezahlen?
Die mit der Information verbundenen Kosten fallen beim Heimträger wahrscheinlich kaum ins Gewicht. Das Heimvertragsgesetz verbietet es jedoch nicht, den Interessenten einen Kostenbeitrag in Rechnung zu stellen.
• Wie muss die Information beschaffen sein?
Die Information muss so beschaffen sein, dass ein verständiger Interessent über die für die Vertragsentscheidung wesentlichen Punkte informiert wird.
Dies werden in erster Linie sein:
– die von der Einrichtung gebotenen Leistungen, wie Unterkunft, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen etc.,
– das vom Bewohner zu zahlende Entgelt,
– der Alltag in der Einrichtung,
– Rechte und Pflichten des Bewohners.
Wesentlich ist dabei die Verständlichkeit und Transparenz der Information. Diese soll nicht zu umfangreich und unübersichtlich sein und damit mehr zur Verwirrung als zur Klärung beitragen. Andererseits muss sie aber alle für den Betroffenen und seine Angehörigen wesentlichen Belange enthalten und darf nicht wichtige Fragen verschweigen.
Gibt es Vorschriften betreffend die Werbung für eine Einrichtung?
Ja. Der Heimträger hat in jeder Werbung für die Leistungen in seiner Einrichtung anzugeben, wo sich ein Interessent näher informieren oder nähere Informationen anfordern kann.
Relevante gesetzliche Bestimmung: § 27c KSchG
IV. Inhalt und Form des Heimvertrags
Was muss der Heimvertrag jedenfalls beinhalten?
Die Bestimmungen des Heimvertragsgesetzes über den zwingenden Mindestinhalt eines Heimvertrags sollen ebenfalls dem Informationsbedürfnis des Heimbewohners und seiner Angehörigen Rechnung tragen. Weiters soll damit eine einheitliche rechtliche Grundlage für die gegenseitigen vertraglichen Beziehungen geschaffen werden.
Im Übrigen sind auf den Heimvertrag die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen anzuwenden. Wesentlich ist dabei die Bestimmung des § 6 KSchG über unzulässige Vertragsbestandteile.
Die im nächsten Punkt angeführten Mindestinhalte eines Heimvertrags sind einseitig zwingend zugunsten des Heimbewohners; d. h. soweit davon in Einzelverträgen zum Nachteil des Heimbewohners abgewichen wird, sind diese Regelungen unwirksam (vgl. § 2 Abs. 2 KSchG).
Damit wird ein zivilrechtlicher Mindeststandard festgelegt, der vom Heimträger jedenfalls zu erfüllen ist. Die folgenden Angaben müssen Bestandteil eines jeden Heimvertrags sein.
Welche Punkte muss der Heimvertrag im Einzelnen enthalten?
Der Heimvertrag hat zumindest Angaben zu enthalten über (Mindestinhalt):
• den Namen (die Firma) und die Anschrift der Vertragspartner;
• die Dauer des Vertragsverhältnisses; durch diese Vertragsbestandteile soll von vornherein klargestellt werden, zwischen wem die jeweiligen rechtlichen Beziehungen bestehen und auf welche Zeit der Vertrag abgeschlossen wird.
• die Räumlichkeiten (Wohnräume, in denen der Bewohner untergebracht wird, sowie Gemeinschaftsräume und -einrichtungen), deren Ausstattung, die Wäscheversorgung und die Reinigung der Wohnräume. Siehe auch Seite 28.
• die allgemeine Verpflegung der Heimbewohner; der Vertrag hat Angaben über die allgemeine Verpflegung der Heimbewohner zu enthalten. Nicht erforderlich ist, dass mit dem Bewohner die tägliche Speisekarte ausgehandelt wird. Der Träger muss aber im Vertrag angeben,
– welche Verpflegungsleistungen typischerweise erbracht werden, sowie
– die Anzahl der im Normalbetrieb verabreichten Mahlzeiten. Besondere Verpflegungsmöglichkeiten sind dann in den Vertrag aufzunehmen, wenn der Heimträger solche Leistungen im Heim und dem betreffenden Bewohner gegenüber erbringt. Siehe auch Seite 29.
• die Leistungen im Rahmen der Grundbetreuung, wie etwa die Pflege bei kurzen Erkrankungen, die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes und die Unterstützung des Bewohners in persönlichen Angelegenheiten. Siehe auch Seite 28.
• die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, eine Aufschlüsselung des Entgelts jeweils für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom Träger der Sozial- und Behindertenhilfe gedeckten Leistungen. Damit wird größere Transparenz für die Bewohner erreicht. Siehe auch Seite 28.
• die Vorgangsweise des Heimträgers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Dies können z.B. Angaben sein über den
– Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts bei Beendigung des Vertrags,
– Umgang des Heimträgers mit den allenfalls noch im Heim verbliebenen Sachen des Bewohners nach Auflösung des Vertrags.
Hinweis
Die Begriffe Unterkunft, Pflege, Betreuung, Grundbetreuung, Hilfe können in anderen Rechtsvorschriften eine etwas andere Bedeutung haben.
Was bedeutet der Begriff „Unterkunft“?
Die Unterkunft schließt die dem (zukünftigen) Bewohner zur alleinigen Nutzung oder Mitbenutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, deren Ausstattung und Reinigung sowie die Wäscheversorgung mit ein. Unter „Räumlichkeiten“ sind sowohl die („eigenen“) Wohnräume, in die der Bewohner einziehen wird, als auch die Gemeinschaftsräume zu verstehen, die der Bewohner zu benützen berechtigt ist.
Der Heimvertrag hat eine genaue Umschreibung der vom Heimträger dem Bewohner zugesagten Unterkunft zu enthalten, insbesondere um welche konkreten Räume es sich handelt, wie diese Räume ausgestattet sind und welche Gemeinschaftsräume und -einrichtungen zur Verfügung stehen.
Beispiel
Zweibettzimmer, bestehend aus Wohnraum, Vorraum, Sanitäreinheit (Bad und Toilette), Balkon. Die Ausstattung umfasst einen Telefonanschluss, einen Kabel-TV-Anschluss und folgende Einrichtungsgegenstände: . . . Folgende Gemeinschaftsräume und -einrichtungen dürfen mitbenutzt werden: . . .
Weiters muss der Vertrag Angaben über die Reinigung der Wohnräume durch Bedienstete des Heimträgers oder durch dritte Personen sowie über die Wäscheversorgung enthalten.
Nicht ausreichend ist, wenn der Heimträger etwa nur bestimmte Typen von Räumlichkeiten angibt.
Wenn der Heimträger Änderungen im Bereich der Unterkunft vornehmen möchte (etwa den Heimbewohner auf ein im Vertrag nicht genanntes Zimmer verlegen oder einen neuen Bewohner in einem Einzelzimmer unterbringen möchte), muss er die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 3 KSchG beachten. Haben demnach die Vertragspartner die Befugnis des Heimträgers zur einseitigen Leistungsänderung nicht im Einzelnen ausgehandelt, kann der Heimträger die von ihm versprochene Leistung nur dann einseitig abändern, wenn das dem Bewohner zumutbar ist, besonders weil die Änderung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Das kann vor allem der Fall sein bei
• kurzzeitigen, durch den Betrieb des Heimes unbedingt erforderlichen Änderungen der Unterkunft,
• Änderungen, die durch eine besondere Pflegebedürftigkeit des Bewohners erforderlich werden.
Was versteht man unter Grundbetreuung?
Zu den Leistungen im Rahmen der Grundbetreuung zählen etwa die Pflege bei kurzen Erkrankungen, die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes und die Unterstützung des Bewohners in persönlichen Angelegenheiten.
Unter Grundbetreuung versteht man die Unterstützung der Bewohner in denjenigen Bereichen, in denen sie – ohne ständig pflegebedürftig zu sein – auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Die konkrete Vereinbarung kann über die Beispiele für die Grundbetreuung (Pflege bei kurzzeitigen, vom Träger beherrschbaren Erkrankungen des Heimbewohners, die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes und die Mithilfe bei der Besorgung der persönlichen Angelegenheiten des Bewohners) hinausgehen.
Die Mithilfe bei der Besorgung der persönlichen Angelegenheiten des Bewohners umfasst beispielsweise
• die Besorgung von zusätzlichen Lebensmitteln oder rezeptfreien Medikamenten oder
• die Verwaltung der dem Bewohner gehörigen Gelder.
Hinweis
Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung werden auch als Grundleistungen oder Grundversorgung bezeichnet.
Wie ist das Entgelt aufzuschlüsseln?
Das Entgelt für den Heimaufenthalt umfasst die sogenannten „Hotelleistungen“, das sind Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung, sowie die „besonderen Pflegeleistungen“ und die „zusätzlichen Leistungen“. Damit für die Bewohner eine größere Transparenz erreicht wird, muss laut Heimvertragsgesetz das Entgelt in folgende Bereiche aufgeschlüsselt werden:
• Unterkunft,
• Verpflegung,
• Grundbetreuung,
• besondere Pflegeleistungen, z. B. Hilfe beim Essen und Trinken und bei der Körperpflege, sowie
• zusätzliche Leistungen, z.B. Diätkost.
Hinweis
Eine Zusammenfassung der „Hotelleistungen“ (Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung) ist ohne deren Aufschlüsselung nicht zulässig.
Was kann der Heimvertrag noch beinhalten?
Die in der Folge genannten zusätzlichen – freiwilligen – Leistungen (= Sonderleistungen) sind vom Heimträger nur dann in den Heimvertrag aufzunehmen, wenn
• sie im Heim verfügbar sind und dem betreffenden Heimbewohner gegenüber vereinbart oder
• vom Heimträger vermittelt werden.
Dabei reicht es aus, wenn – wie dies in dem vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz initiierten „Musterheimvertrag“ vorgesehen wird – ein bestimmtes Leistungsspektrum durch Ankreuzen zum Vertragsinhalt gemacht wird und die nicht vertragsrelevanten Leistungen zwar angeführt, aber nicht angekreuzt werden.
Unter der genannten Voraussetzung hat der Heimvertrag zudem Angaben zu enthalten über
• die besonderen Verpflegungsleistungen, wie etwa Diätkostangebote; darunter fallen aber auch andere besondere Verpflegungsarten, wie etwa vegetarische oder die einer religiösen Überzeugung entsprechende Kost.
• die Art und das Ausmaß der besonderen Pflegeleistungen; dadurch ist der Heimträger etwa auch zu folgenden Angaben verpflichtet:
– Angabe des Pflegestandards, den der Träger in seiner Einrichtung dem Vertragspartner zu leisten verspricht, z.B. besondere Pflegeleistungen bis zur Erreichung der Pflegestufe 4,
– Leistungen gegenüber besonders betreuungs- und pflegebedürftigen Personen.
Beispiel
Wenn der Heimträger eine psychisch beeinträchtigte Person aufnimmt, muss im Vertrag ausgeführt werden, welche Maßnahmen zur Betreuung und Pflege des Betroffenen getroffen werden.
• die medizinischen und therapeutischen Leistungen, wie etwa die Anwesenheit und Erreichbarkeit von Ärzten, anderen Therapeuten und Sozialarbeitern, sowie die Ausstattung für die Erbringung solcher Leistungen; medizinische und ärztliche Leistungen werden in der Regel nicht unmittelbar vom Heimträger zur Verfügung gestellt, sondern nur vermittelt. Der Heimträger schuldet dann nicht etwa die Behandlung durch einen Arzt. Er hat aber dafür zu sorgen, dass ein Arzt im Heim konsultiert werden kann.
Der Vertrag muss auch Angaben darüber enthalten,
– zu welchen Zeiten ein Arzt im Heim anwesend ist,
– unter welchen Bedingungen er erreichbar ist und
– welche Ausstattung im Heim für ärztliche Behandlungen zur Verfügung steht.
Gleiches soll für andere therapeutische und sozialarbeiterische Dienstleistungen gelten.
• die sonstigen Dienstleistungen, die von dritten Personen erbracht werden; dies betrifft externe Leistungen, die nicht vom Heimträger erbracht, sondern bloß vermittelt werden. Gedacht ist dabei vor allem an kosmetische Dienstleistungen, wie etwa die Anwesenheit und Erreichbarkeit eines Friseurs oder die Möglichkeit zur Maniküre.
• Die soziale und kulturelle Betreuung der Heimbewohner, wie etwa Bildungs-, Beschäftigungs- und Kulturveranstaltungen. Der Vertrag muss beispielsweise Angaben darüber enthalten, welche Bildungs- und Beschäftigungsangebote sowie welche Kurse und Kulturabende zur Verfügung stehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass diese Leistungen im Detail angeführt werden. Ausreichend ist, wenn der Vertrag allgemeine Vereinbarungen darüber enthält, dass etwa
– wöchentlich oder 14-tägig ein Kulturabend mit Konzerten, Singvorführungen, Theaterspielen u.ä. stattfindet,
– in bestimmten Abständen Ausflüge durchgeführt werden oder
– die Heimbewohner bestimmte Arten von Kursen besuchen können.
• die vom Heimbewohner zu erlegende Kaution.
Wenn der Heimträger vom Bewohner den Erlag einer solchen Kaution verlangt, muss er diesen Umstand und die Höhe der Kaution in den Vertrag aufnehmen. Zur Kaution siehe auch Seite 39.
Hinweis
Wenn und soweit der Heimträger solche Leistungen nicht erbringt, vermittelt oder verlangt, hat er darauf im Heimvertrag hinzuweisen.
Beispiel
Der Heimträger ist nicht verpflichtet, externe Dienste dritter Personen (Friseur, Kosmetik etc.) zu vermitteln. Wenn er solche Dienste vermittelt, muss er darauf im Heimvertrag hinweisen.
Gleiches gilt auch für besondere Pflegeleistungen. Wenn der Heimträger keine derartigen Leistungen anbietet, muss er auf diesen Umstand im Vertrag hinweisen. Wenn er dagegen derartige besondere Pflegeleistungen dem Vertragspartner erbringen soll, müssen sie im Heimvertrag angegeben werden.
Welchen formellen Anforderungen unterliegt der Heimvertragsabschluss?
Der Heimvertrag ist bis zur Aufnahme des Heimbewohners, bei auf unbestimmte Zeit laufenden Vertragsverhältnissen aber spätestens innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme, schriftlich zu errichten.
• Form: Der Vertrag bedarf jedenfalls der Schriftform. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz des Heimbewohners und dient der Beweissicherung.
• Frist zur Errichtung der Vertragsurkunde: Bei auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Heimverträgen, vor allem bei Kurzzeitpflege, muss die Vertragsurkunde bis zur Aufnahme des Bewohners errichtet werden.
Bei Dauerverträgen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, muss die Vertragsurkunde spätestens innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme errichtet werden. Damit wird den Fällen Rechnung getragen, in denen der Betroffene rasch in ein Alten- oder Pflegeheim aufgenommen werden muss (weil er z.B. zu Hause nicht mehr betreut werden kann oder aus einer Krankenanstalt pflegebedürftig entlassen wird), die näheren vertraglichen Details aber erst geklärt werden müssen.
Beispiel
Heimvertrag auf bestimmte Zeit: „Der Heimvertrag beginnt am . . . und endet am . . .“
Heimvertrag auf unbestimmte Zeit: „Der Heimvertrag beginnt am . . . und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.“
• Wer kann sich auf den Mangel der Schriftform berufen?
Auf den Mangel der Form kann sich nur der Heimbewohner berufen. Der Heimvertrag ist ein einseitig zwingendes Rechtsgeschäft. In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 KSchG zu beachten, wonach die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Heimträgers oder seiner Vertreter nicht zum Nachteil des Heimbewohners vertraglich ausgeschlossen werden kann.
Gibt es weitere Vorgaben für den Abschluss des Heimvertrags?
Einfachheit und Verständlichkeit des Vertrags
Die einzelnen Inhalte des Vertrags sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben.
Der Heimträger ist verpflichtet, sich in dem regelmäßig von ihm vorgegebenen und vorformulierten Vertrag möglichst einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau auszudrücken. Dabei hat er – ähnlich wie bei der Erfüllung seiner Informationspflicht – auf die Bedürfnisse und Erwartungshaltung eines verständigen Heimbewohners abzustellen.
Als Maßstab für die Verständlichkeit und den Umfang der Vertragsgestaltung kann der vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundes und Konsumentenschutz initiierte „Musterheimvertrag“ dienen; siehe dazu die Homepage www.sozialministerium.gv.at.
Feststellungen über Persönlichkeitsrechte
Der Heimvertrag hat ferner insbesondere Feststellungen hinsichtlich folgender Persönlichkeitsrechte des Heimbewohners zu enthalten:
• Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf anständige Begegnung, auf Selbstbestimmung sowie auf Achtung der Privatund Intimsphäre,
• Recht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses,
• Recht auf politische und religiöse Selbstbestimmung, auf freie Meinungsäußerung, auf Versammlung und auf die Bildung von Vereinigungen, insbesondere zur Durchsetzung der Interessen der Heimbewohner,
• Recht auf Verkehr mit der Außenwelt, auf Besuch durch Angehörige und Bekannte und auf Benützung des Telefons,
• Recht auf Gleichbehandlung ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung und Herkunft, der Rasse, der Sprache, der politischen Überzeugung und des religiösen Bekenntnisses,
• Recht auf zeitgemäße medizinische Versorgung, auf freie Arzt- und Therapiewahl und auf eine adäquate Schmerzbehandlung sowie
• Recht auf persönliche Kleidung und auf eigene Einrichtungsgegenstände.
Übergabe einer Vertragsausfertigung
Der Heimträger hat dem Heimbewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson (siehe Seite 36) eine Abschrift der Vertragsurkunde auszufolgen.
Wer unterschreibt den Heimvertrag bei mangelnder Entscheidungsfähigkeit des Bewohners?
Mangelt es dem (künftigen) Heimbewohner an der Entscheidungsbzw. Geschäftsfähigkeit, ist er rechtlich nicht in der Lage, den Heimvertrag abzuschließen, obwohl er selbst der Vertragspartner des Heimträgers ist; vgl. die Übersicht auf Seite 15. Hat der Bewohner beim Heimeinzug bereits einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter, der mit dieser Aufgabe betraut ist, unterfertigt dieser den Heimvertrag. Hat der Bewohner noch keinen Vertreter, muss zunächst versucht werden, seine Entscheidungsfähigkeit durch Unterstützung herbeizuführen. Misslingt dieser Versuch, kann die Bestellung eines (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters beim zuständigen Bezirksgericht angeregt werden; siehe dazu Kapitel III., Seite 164.
Hinweis
Aus Beweisgründen sollten die (misslungenen) Versuche, die Entscheidungsfähigkeit einer Person durch Unterstützung herbeizuführen, dokumentiert werden.
Hat der (künftige) Heimbewohner zwar einen gesetzlichen Vertreter, ist er jedoch entscheidungsfähig, sind nach der neuen Rechtslage beide nebeneinander („parallel“) befugt, den Heimvertrag zu unterschreiben. Um allfälligen späteren gegenteiligen Behauptungen (hinsichtlich des Vorliegens der Entscheidungsfähigkeit) vorzubeugen, wird empfohlen, stets den Vertreter (mit-)unterfertigen zu lassen.
Hinweis
Nach dem neuen Erwachsenenschutzrecht sind alle gesetzlichen Vertreter berechtigt, Heimverträge abzuschließen, vorausgesetzt, deren Wirkungsbereich umfasst diese Aufgabe.
Unterliegt der Abschluss des Heimvertrags der gerichtlichen Genehmigung?
Nein. Ein Erwachsenenvertreter bedarf für den Abschluss eines Heimvertrags nicht der gerichtlichen Genehmigung, wenn der Heimvertrag die (oben beschriebenen) inhaltlichen und formellen Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 bis 5 KSchG erfüllt und das Entgelt in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der vertretenen Person Deckung findet oder durch die Sozialhilfe getragen wird.
Relevante gesetzliche Bestimmung: §§ 27d KSchG
V. Vertrauensperson
Wer vertritt und unterstützt den Bewohner in Heimangelegenheiten?
Der Heimbewohner hat das Recht, dem Träger jederzeit eine Vertrauensperson namhaft zu machen. Der Heimbewohner kann die Namhaftmachung der Vertrauensperson jederzeit widerrufen oder ändern.
Durch die Namhaftmachung allein wird die Vertrauensperson noch nicht vertretungsbefugt, hierzu bedarf es entweder einer wirksamen Bevollmächtigung durch den Bewohner (= gewillkürte Vertretung) oder einer gesetzlichen Vertretungsbefugnis der Vertrauensperson